Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Wenn ein rechtzeitig angebrachtes Fristgesuch verworfen wird, so geschieht solches 
in einem motidirten Bescheid. 
Zu Verwirblichung des eingetretenen Präjudizes ist der Pflichtige von dem Aus- 
spruche desselben in Kenntniß zu seßen. 
g. 26. 
Vernehmung des Pflichtigen. 
Die Angaben des Berechtigten sind dem Pflichtigen, unter Anberaumung eines 
angemessenen Termins, zur Erklaͤrung mitzutheilen, und, so lange dem Polizei- 
Amte keine Anzeige von dem Zuruͤcktreten des pflichtigen Theiles zukommt, ist mit 
Nachdruck daruͤber zu halten, daß der gemachten Auflage Folge geleistet wird. 
G. 27. 
Auch wenn es nach erfolgter Erklärung des Pflichtigen noch weiterer Vernehmung 
der Betheiligten bedürfen sollte, wird die Bezirkopolizeistelle Vorsorge treffen, daß 
keine ungebührlichen Zögerungen eintreten. 
C. 28. 
Benützung anderer Hülssmittel. 
* 
Neben der Vernehmung der Betheiligten haben die Bezirbspolizeiämter bei den 
Verhandlungen über Frohnablbsfung zugleich von den Verzeichnissen der als dinglich 
von dem Grund-Cataster abgezogenen Frohnen, welche sie durch das Steuer-Collegium 
mitgetheilt erhalten, den geeigneten Gebrauch zu machen. 
K. 29. 
Bringt der Berechtigte seine noch ungemessene Frohnberechtigung zur Anzeige, 
so müssen die Angaben desselben dem Pflichtigen zu seiner Erklärung binnen der 
Frist von neunzig Tagen mitgetheilt werden. 
Zugleich ist derselbe auf das im Art. 33 des Gesetzes dem Säumigen angedrohte 
Préjudiz ausdrücklich hinzuweisen. 
K. 30. 
Hinsichtlich der Fristgesuche und der Erkennung des Rechtsnachtheils gelten hier 
die Vorschriften drs K. 25.
	        
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