Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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K. 15. 
5) Alimentation, Heirath-Gut und Aussteuer der Tochter. 
Eignet sich nicht zur öffentlichen Bekanntmachung.- 
K. 16. 
B) In Ansehung der Minderjährigen, Bestellung der Vormundschaft, Rechte und Pflichten derselben. 
Desgleichen. 
+. 17. 
C) In Ansehung der nachgelassenen Wittwe- 
K. 18. 
D) In Ansehung der Armen. 
S. 19. 
Sch luß. 
Da durch vorstehenden Familien-Vertrag das Ganze der Fideicommiß-Verhältnisse 
erschöpft ist, so wird derselbe in solcher Eigenschaft als verbindlich anerkannt, und sich 
daher aller Berufung auf altere südeicommissarische Bestimmungen, Statuten und Ge- 
wohnheiten, die bei ihrer Verschiedenheit nur Streit und Verwirrung veranlassen könn- 
ten, für die Zukunft aucdrücklich begeben, so daß, wenn je zu Entscheidung eines Fal- 
les in dem gegenwärtigen Familien-Statut die erforderliche Bestimmung vermißt würde, 
lediglich die bestehenden allgemeinen Landes-Gesetze zur Norm dienen sollen. 
Zur Bestätigung wird dieses Instrument von den sämtlichen zur Zeit am Leben 
befindlichen Gliedern der Rechberg'schen Familie, welche hierbei betheiligt sind, und von 
den Beiständern der Frauen, auch von dem Vormünder der Minderjährigen eigen- 
händig unterzeichnet und besiegelt. « 
So geschehen, Muͤnchen den zweiten Juni und achten Oktober im Jahre Eintau- 
send Achrhundert Acht und Zwanzig. 
Folgen die Unterschriften. 
Die Treue dieses Auszugs beglaubigt: 
Die Kanzlei-Direktion des K. Justiz-Ministerium: 
«« Prieser. 
Desgleichen. 
Desgleichen. 
 
	        
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