Metadata: II. Anhang zu den Gedanken und Erinnerungen. Aus Bismarcks Briefwechsel. (6)

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günstigeren Beurteilung ist, wie wir darauf schon oben hingewie- 
sen, nur eine billige Rücksichtnahme auf jenes Verhältnis, welches 
zwischen den beiden Staaten besteht, ebenso wie ın der internatio- 
nalen Praxis im allgemeinen, je nach dem, wie die einzelnen Staa- 
ten in engerer oder weiterer Verbindung zu einander stehen, sie 
auch ihren Bürgern gegenseitig eine günstigere oder minder gün- 
stige Rechtsstellung gegenüber anderen Ausländern einräumen. 
Das Rechtsverhältnis der beiden Staaten zieht auf diese Weise 
keinerlei die Staatsbürgerschaft betreffenden Konsequenzen nach 
sich, sondern es stehen bei der dualistischen Gestaltung der öster- 
reichisch-ungarischen Monarchie zwei selbständige Staaten und 
dementsprechend zwei selbständige Staatsbürgerschaften neben- 
einander. 
Die Prüfung der Relation der österreichischen und ungarischen 
Staatsbürgerschaft führt also zu dem Resultate, daß die ungarische 
Staatsbürgerschaft sowohl formell, als inhaltlich ein exklusives, 
in sich abgeschlossenes Rechtsverhältnis, ein von jeder anderen 
Staatsbürgerschaft abgesonderter, mit jeder anderen Staatsbürger- 
schaft inkompatibler staatsrechtlicher Status ist, welcher sowohl 
Oesterreich gegenüber, als im allgemeinen in den internationalen 
Beziehungen als ein selbständiges rechtliches Band auftritt. 
Wie aus den Angeführten ersichtlich, war die selbständige 
rechtliche Existenz der ungarischen Staatsbürgerschaft im Laufe 
der Zeiten von verschiedenen Seiten Angriffen ausgesetzt, u. zwar 
in der Epoche von 1849 bis 1867 war sie von den Bestrebungen 
zur Schaffung einer einheitlichen Staatsbürgerschaft bedroht, seit 
1867 aber hält der ständige Kampf gegen den unabhängigen und 
exklusiven Charakter der ungarischen Staatsbürgerschaft auch 
weiter an, einerseits durch die Verkündung der Einheit der beiden 
Staatsbürgerschaften in önternationalen Beziehungen, andererseits 
aber durch die prinzipielle Anerkennung der Kompatibilität der- 
selben. 
So wie aber die während der absolutistischen Regierung voll-
	        
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