Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LII. Band. (52)

110  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Der  diesen  Bestimmungen  zu  Grunde  liegende
juristische  Gedanke,  daß  die  Formen,  welche  für  die
Begründung  von  Rechtsverhältnissen  maßgebend  sind,
auch  bei  Aufhebung  derselben  in  Anwendung  kommen
sollen,  ist  auch  der  des  jüdischen  Rechts.  Denn
nach  diesen  wird  die  Ehe  dadurch  geschlossen,  daß
der  Mann  unter  Ueberreichung  eines  Rings  an  die
Frau  vor  Zeugen  die  Trauformel  spricht.  Um
schließlich  noch  die  praktische  Bedeutung  der  Contro-=verse
  zu  beleunchten,  so  mag  hervorgehoben  werden,
daß  während  nach  der  hier  bekämpften  Ansicht  die
Scheidung  mit  der  Rechtskraft  des  dieselbe  aussprechenden
  Urtheils  eintritt,  nach  der  hier  vertretenen
Ansicht  die  Ehe  erhalten  wird,  wenn  von  der  gerichtsseitig
  ertheilten  Ermächtigung  zur  Scheidung  kein
Gebrauch  gemacht  wird.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  kgl.
Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in  München.

Civilrechtliche  Statutencollision;  Anwendung
  des  Rechts  des  Erfüllungsorts.
Nach  Art.  81  des  bayr.  Ausf.-Ges.  zur  CPO.  und
KO.  sind  von  den  bcivilrechtlichen  Bestimmungen  der
bayer.  Ger.-Ord.  v.  J.  1753,  welche  in  allen
rechtsrheinischen  Landestheilen  Gesetzeskraft  hatten,
„c.  XIV.  §S.  7  Nr.  8  in  Verbindung  mit  der  Verordnung
  vom  11.  Juni  1816,  die  in  Civilsachen
gegen  Militärpersonen  anzuwendenden  Gesetze  betr.“
aufrecht  erhalten.  Die  Gerichtsordnung  enthält  an
der  hier  angeführten  Stelle  über  die  örtliche  Wirksamkeit
  der  Gesetze  lediglich  einige  allgemeine  Normen,
welche  durch  die  Verordnung  vom  11.  Juni  1816
ergänzt  sind.  Der  letzteren  kommt  die  Bedentung
einer  authentischen  Interpretation  zu.  Ihre  Wirksamkeit
  erstreckt  sich  auf  den  Geltungsbereich  der  Gerichts-