110 Oberstrichterliche Entscheidungen.
Der diesen Bestimmungen zu Grunde liegende
juristische Gedanke, daß die Formen, welche für die
Begründung von Rechtsverhältnissen maßgebend sind,
auch bei Aufhebung derselben in Anwendung kommen
sollen, ist auch der des jüdischen Rechts. Denn
nach diesen wird die Ehe dadurch geschlossen, daß
der Mann unter Ueberreichung eines Rings an die
Frau vor Zeugen die Trauformel spricht. Um
schließlich noch die praktische Bedeutung der Contro-=verse
zu beleunchten, so mag hervorgehoben werden,
daß während nach der hier bekämpften Ansicht die
Scheidung mit der Rechtskraft des dieselbe aussprechenden
Urtheils eintritt, nach der hier vertretenen
Ansicht die Ehe erhalten wird, wenn von der gerichtsseitig
ertheilten Ermächtigung zur Scheidung kein
Gebrauch gemacht wird.
Mittheilungen aus der Rechtsprechung des kgl.
Bayer. Obersten Landesgerichts in München.
Civilrechtliche Statutencollision; Anwendung
des Rechts des Erfüllungsorts.
Nach Art. 81 des bayr. Ausf.-Ges. zur CPO. und
KO. sind von den bcivilrechtlichen Bestimmungen der
bayer. Ger.-Ord. v. J. 1753, welche in allen
rechtsrheinischen Landestheilen Gesetzeskraft hatten,
„c. XIV. §S. 7 Nr. 8 in Verbindung mit der Verordnung
vom 11. Juni 1816, die in Civilsachen
gegen Militärpersonen anzuwendenden Gesetze betr.“
aufrecht erhalten. Die Gerichtsordnung enthält an
der hier angeführten Stelle über die örtliche Wirksamkeit
der Gesetze lediglich einige allgemeine Normen,
welche durch die Verordnung vom 11. Juni 1816
ergänzt sind. Der letzteren kommt die Bedentung
einer authentischen Interpretation zu. Ihre Wirksamkeit
erstreckt sich auf den Geltungsbereich der Gerichts-