Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 26. 217 
artige Befugnis kann einem Zweifel um so weniger unterliegen, als, wenn dieselbe 
nicht bestünde, die angeführten gesetzlichen Bestimmungen, die sich auf die Erhalt- 
ung des Grundstockes von gemeindlichem Vermögen beziehen, auf Umwegen 
illusorisch gemacht werden könnte. 
III. Abhandlungen: 
A. Bl. für admin. Pr.: 
a. Bd. 35, 298 ff.: Ueber Gemeinde-Eigentums-Streitigkeiten. Siehe 
b. 
Anm. 19; 
Bd. 20, 145 ff.: Die Erhaltung des Gemeindevermögens gegenüber 
Privateigentumsansprüchen; gegenüber der vorst. Abhandlung in Bd. 20, 
145 siehe diejenige in Bd. 21, 49 ff.: Schutz des Gemeindeeigentumes. 
. Bd. 30, 79 f.: Pflicht der Aufsichtsbehörden zur Wachsamkeit über 
die Erhaltung der Gemeindevermögensstücke, speziell S. 80: Die den 
Gemeinden vorgesetzten Verwaltungsbehörden sind auf Grund des ihnen 
nach Art. 157 der Gem. Ordn. zukommenden Staatsaufsichtsrechtes 
berufen, dafür Sorge zu tragen, daß die Gemeinden den Grund- 
stock ihres Vermögens ungeschmälert erhalten und die Erträgnisse ihres 
Vermögens den Vorschriften der Gem.-Ordn. entsprechend verwenden; 
die Ausübung dieses Aufsichtsrechtes wird dadurch nicht ausgeschlossen, 
daß ein Vermögensstück von einem Teile der Gemeindeangehörigen als 
Privateigentum in Anspruch genommen wird; selbst wenn ein solcher 
Anspruch von der Gemeindevertretung anerkannt wird, ist die vorge- 
setzte Verwaltungsbehörde, soferne sie den erhobenen Anspruch als 
liquid nicht zu erachten vermag, berechtigt und verpflichtet, zu bestim- 
men, daß das betr. Vermögensstück als Gemeindevermögen so lange 
festzuhalten und zu behandeln sei, bis etwa der erhobene privatrecht- 
liche Anspruch durch Richterspruch als rechtsbegründet anerkannt sein 
wird. — 
Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 9, 377 in vor- 
stehender Nr. I1 lit. i, desgl. vom 23. Februar 1883 in Nr. I lit. b. 
Ferner 
d. Bd. 30, 385 ff.: Gemeinsames Privateigentum oder Gemeindeeigen- 
tum? 
e. Bd. 13, 129 ff.: Ueber das rechtliche Verhältnis der Gemeinde-Gründe: 
1) die alte Realgemeinde 129 ff., 
2) die neue bürgerliche Gemeinde 136 ff., 
3) Streit über das Eigentum (am Almendgut): 139 ff., 
4) Streit über die Nutzungen: 148 ff. (Art. 31 und 32 der Gem.-= 
rdn.): 
5) Verteilung der Nutzungen neben Gemeindeumlagen (Art. 31, 32); 
155 ff., 
6) Ortsgemeinden in der politischen Gemeinde: 164 f., 
7) Recht der Gemeinderechtsbesitzer am Pachtschilling: 166 f., 
8) Recht der Gemeinderechtsbesitzer am Kaufschilling: 167 f., 
9) Stimmrecht derjenigen, welche kein Gemeinderecht besitzen: 168 f., 
10) Beschränkung der Gemeindeumlagen auf die Gemeinderechtsbesitzer: 
169 ff.; 
Rd. 26, 171: Schutz eines administrativen Provisoriums (in Bezug 
auf unverteilte Gemeindegründe bis zur gerichtlichen Entscheidung be- 
treffs der Eigentumsfrage); 
Rd. 43, 121: Beweiskraft des Grundsteuerkatasters (bei Streitigkeiten 
darüber, ob Grundstücke den Gemeindegliedern als Privateigentum
	        
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