§ 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 26. 217
artige Befugnis kann einem Zweifel um so weniger unterliegen, als, wenn dieselbe
nicht bestünde, die angeführten gesetzlichen Bestimmungen, die sich auf die Erhalt-
ung des Grundstockes von gemeindlichem Vermögen beziehen, auf Umwegen
illusorisch gemacht werden könnte.
III. Abhandlungen:
A. Bl. für admin. Pr.:
a. Bd. 35, 298 ff.: Ueber Gemeinde-Eigentums-Streitigkeiten. Siehe
b.
Anm. 19;
Bd. 20, 145 ff.: Die Erhaltung des Gemeindevermögens gegenüber
Privateigentumsansprüchen; gegenüber der vorst. Abhandlung in Bd. 20,
145 siehe diejenige in Bd. 21, 49 ff.: Schutz des Gemeindeeigentumes.
. Bd. 30, 79 f.: Pflicht der Aufsichtsbehörden zur Wachsamkeit über
die Erhaltung der Gemeindevermögensstücke, speziell S. 80: Die den
Gemeinden vorgesetzten Verwaltungsbehörden sind auf Grund des ihnen
nach Art. 157 der Gem. Ordn. zukommenden Staatsaufsichtsrechtes
berufen, dafür Sorge zu tragen, daß die Gemeinden den Grund-
stock ihres Vermögens ungeschmälert erhalten und die Erträgnisse ihres
Vermögens den Vorschriften der Gem.-Ordn. entsprechend verwenden;
die Ausübung dieses Aufsichtsrechtes wird dadurch nicht ausgeschlossen,
daß ein Vermögensstück von einem Teile der Gemeindeangehörigen als
Privateigentum in Anspruch genommen wird; selbst wenn ein solcher
Anspruch von der Gemeindevertretung anerkannt wird, ist die vorge-
setzte Verwaltungsbehörde, soferne sie den erhobenen Anspruch als
liquid nicht zu erachten vermag, berechtigt und verpflichtet, zu bestim-
men, daß das betr. Vermögensstück als Gemeindevermögen so lange
festzuhalten und zu behandeln sei, bis etwa der erhobene privatrecht-
liche Anspruch durch Richterspruch als rechtsbegründet anerkannt sein
wird. —
Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 9, 377 in vor-
stehender Nr. I1 lit. i, desgl. vom 23. Februar 1883 in Nr. I lit. b.
Ferner
d. Bd. 30, 385 ff.: Gemeinsames Privateigentum oder Gemeindeeigen-
tum?
e. Bd. 13, 129 ff.: Ueber das rechtliche Verhältnis der Gemeinde-Gründe:
1) die alte Realgemeinde 129 ff.,
2) die neue bürgerliche Gemeinde 136 ff.,
3) Streit über das Eigentum (am Almendgut): 139 ff.,
4) Streit über die Nutzungen: 148 ff. (Art. 31 und 32 der Gem.-=
rdn.):
5) Verteilung der Nutzungen neben Gemeindeumlagen (Art. 31, 32);
155 ff.,
6) Ortsgemeinden in der politischen Gemeinde: 164 f.,
7) Recht der Gemeinderechtsbesitzer am Pachtschilling: 166 f.,
8) Recht der Gemeinderechtsbesitzer am Kaufschilling: 167 f.,
9) Stimmrecht derjenigen, welche kein Gemeinderecht besitzen: 168 f.,
10) Beschränkung der Gemeindeumlagen auf die Gemeinderechtsbesitzer:
169 ff.;
Rd. 26, 171: Schutz eines administrativen Provisoriums (in Bezug
auf unverteilte Gemeindegründe bis zur gerichtlichen Entscheidung be-
treffs der Eigentumsfrage);
Rd. 43, 121: Beweiskraft des Grundsteuerkatasters (bei Streitigkeiten
darüber, ob Grundstücke den Gemeindegliedern als Privateigentum