Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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K. 4. 
In allen Städten, Marktflecken und Dörfern, welche dem fürstlichen Hause gehö- 
ren, soll das Kirchengebet nach dem Souverain auch für das Haupt des Hauses und 
für dessen Familie verrichtet werden. Auf gleiche Weise wird hinsichtlich der Trauer- 
Feierlichkeiten gestattet, daß das Trauer-Geläute für das Haupt des Hauses, seine Ge- 
mahlin und für seine nächsten Nachfolger drei Wochen, für ein nachgeborenes Mitglied 
des fürstlichen Hauses aber vierzehn Tage lang, von dem Leichen-Begängniß an, beob- 
achtet werde; daß die fürstlichen Stellen und Beamten eine Trauer von sechs Wochen 
anlegen, und daß alle öffentlichen Lustbarkeiten in den fürstlichen Besitzungen bis nach 
Beendigung der Erequien eingestellt werden. 
g. 6. 
Dem Fuͤrsten steht fuͤr seine Person und fuͤr seine Familie die unbeschraͤnkte Frei- 
heit zu, in einem jeden, zum deutschen Bunde gehoͤrigen, oder mit demselben im Frie- 
densstande befindlichen Staate seinen Aufenthalt zu waͤhlen. Es ist demselben ferner 
gestattet, in die Dienste eines solchen Staats zu treten, oder Orden und Wuͤrden von 
demselben anzunehmen, vorbehaͤltlich der in diesen Faͤllen Uns zu machenden Anzeige. 
Diejenigen Mitglieder der fuͤrstlichen Familie, welche sich entweder in Unsern 
Diensten befinden, oder aus Unsern Staats-Cassen eine Pension beziehen, haben sich 
nach den deßfallsigen Verordnungen zu verhalten. 
— 
In allen die Mitglieder des fürstlichen Hauses und ihre standesherrlichen oder 
adelichen immatrikulirten Güter betreffenden Real= und Personal-Klagen haben sie ei- 
nen privilegirten Gerichtsstand in erster Instanz bei dem einschlägigen Kreisgerichte, in 
zweiter und letzter Instanz bei Unserem Koniglichen Ober-Tribunal. 
§. 7. 
Die bei dem fürstlichen Gesamthause Hohenlohe durch Familien-Verträge, na- 
mentlich die Erbeinigungen, eingeführten besondern Austrägal-Gerichte werden Wir 
näher untersuchen lassen, und wegen ihrer Bestätigung besondere Entschließung ertheilen. 
g. 8. 
Bei dem Absterben eines Mitglieds des fuͤrstlichen Hauses wird den Erbschafts- 
Betheiligten die Befugniß zugestanden, die Verlassenschafts-Verhandlungen unter der
	        
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