Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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II. Verfügungen der Departementeé. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministerium. 
#a) Bekauntmachung, die Einsendung der Gebühren für das Regierungs-Vlate auf das Jahr 1830 
betreffend. 
Es werden hierdurch die mit dem Einzug der Abonnements-Gebühren für das 
Regierungs-Blatt in den Oberamts-Bezirken beauftragten Stellen, so wie die K. Post- 
dmter aufgefordert, diese Gebühren im Betrag von drei Gulden für den ganzen 
Jahrgang 1330, oder, wenn das Regierungs-Blatt mit der Sammlung der Rechts- 
Erkenntnisse verlangt wird, im Betrag von vier Gulden, im Laufe des Monats De- 
cember d. J. an die Casse des Regierungs-Blatts einzusenden. 
Sofern jedoch bei einzelnen Oberämtern der Einzug dieser Gebühren sich verzb- 
gern sollte, so wird wenigstens erwartet, daß dieselben noch vor dem 1. Januar 1830 
der Casse des Regierungs-Blatts von der für die Oberamts-Bezirke erforderlichen 
Anzahl von Exemplaren (mit Ausnahme der Frei-Exemplare Königlicher Amts-Stellen), 
unter genauer Angabe der ohne die Sammlung der Rechts-Erkenntnisse und der mit 
derselben verlangten Eremplare, Nachricht ertheilen werden. 
Die in Stuttgart wohnenden Abonnenten haben in derselben Zeit die Abonnements- 
Gebühren bei der gedachten Casse zu berichtigen, und es stehr ihnen, so wie allen übri- 
gen Privat-Abonnenten, frei, für den ganzen Jahrgang 2830 oder nur für das erste 
Semester desselben zu pränumeriren. 
Sruttgart den 6. November 1829. Maucler. 
h) Die Bescheinigung des Empfangs gerichtlicher Erlasse von ausländischen Behörden betreffend. 
Da schon mehrfältig wahrzunehmen gewesen, daß die Bescheinigungen über den 
Empfang von Erlassen auswärtiger Gerichts-Stellen unvollständig ausgestellt werden; 
so macht der Unterzeichnete die hiebei Betheiligten darauf aufmerksam, daß in derglei- 
chen Urbunden 
1) die auswärtige Gerichts-Stelle, von welcher der Erlaß ergangen,
	        
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