Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Nro. 6. 
Regierungs-Blatt 
  
  
  
  
fuͤr das 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
#. den 7. Februar 182. — 
Inbalt. 
Verfuügungen der Departements. Weitere Bekanntinachung, die in einzelnen Gemeinderaths- Bezirken 
vollendete Bereinigung des Unterpfandswesens betreffend. (Nro XVII) 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keinec. 
II. Verfüsungen der Departements. 
Des Justiz-Departements. 
Der Hypotheken-Commission. 
Weitere Bekanu#tmachung, die in einzelnen Gemeinde-Raths-Bezirken vollendete Bereinigung des Unter- 
pfandswesens betreffend. (Nro. XVII.) 
(Vergl. Reg. Blatt vom Jahr 1328, S. 337.) 
Nach den seit der legten Bekanntmachung vom 36. Dec. v J. bis heute bei der K. Hyppo- 
theken-Commission eingekommenen Berichten der Oberamts= und Amts-Gerichte sind in den 
hiernäch benannten weiteren siebenzig Gemeinderaths-Bezirken die Geschäfte der 
Vereinigung des Unterpfandswesens vollständig beendigt, auch die neuenUnterpfands-Bücher 
in Ordnung gebracht worden, und ist somit das Pfand-Geseß 2c. vom 15. April 1325, 
gemäß den durch die betrefsenden Bezirks-Gerichte in Befolgung der Einführungs-Instruktion 
vom 15J December 1835, K. 163 erlassenen öffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten 
in volle Wirksemkeit getreten; welches hiemit zu allgemeiner Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 30. Jrmuar 132. Für den Verstand: 
Steudel.
	        
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