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K. 1.
Zu Verhinderung der Joll-Gefährden haben nicht nur vorzugsweise die bei der Zoll-
Verwaltung und der Zoll-Schutzwache angestellten Diener über der Aufrechthaltung der
Wirksamkeit der Vereins-Zoll-Ordnung zu wachen, sondern es sollen auch hicran sämrtliche
zur Verwaltung und Beaufsichtigung der Accise= und Wirthschafts-Abgaben aufgestellte
Diener, namentlich die Orts-Acciser und die Accise-Visitatoren, in der Art thätigen An-
theil nehmen, daß sie nicht nur bei Ausübang ihres ordentlichen Berufs, sondern auch
auf besonderes Verlangen, das Erhebungs= und Auflichts-Personal der Zoll-Verwaltung
zu Verhinderung oder Entdeckung von Zoll-Gefährden sowohl, als in Verfolgung der
Zoll-Uebertreter möglichst unterstüßen und die von ihnen selbst wahrgenommenen Ver-
lesungen der Zoll-Vorschriften sogleich dem nächstgelegenen Zoll-Erhebungs-Amte oder
der zuständigen Polizei-Behbrde zur geeigneten Einschreitung anzeigen.
Zu gleicher Unterstützung für die Zwecke der Zoll-Verwaltung ist die für den
Polizei-Dienst ausgesiellte Landjäger-Mannschaft sowohl gelegenheitlich ihres ordentlichen
Dienstes, als auch in außerordentlichen Fällen auf besondere Aufforderung, welche
durch Requisitionen an die Koniglichen Oberämter geschiehr, verbunden.
§. 2.
Die im &. zur Theilnahme schon besonders angewiesenen Bediensteten sollen an
der Zoll-Kinie und innerhalb derselben in dem Zwischenraume oder Controle-Bezirke,
wie er im 6&.5 näéher bestimmt ist, nach den näheren Vorschriften ihrer Instrubtionen
befugt sepn, beim Betreten eines Transports von Handelswaaren, ohne Unterschied,
ob solche Handelswaaren durch Boten, Fuhrleute, Hanudfuhrwerke oder durch Pack-
träger verführt oder getragen werden, ob sie aus dem Auslande kommen, oder in dem
Inlande dem Transporte übergeben werden, die Nachweisung zu verlangen, daß solche
Transporte bereits an einer Grenz-Zollstätte zollordnungsmäßig behandelt oder erst
innerhalb der Zoll-Linie dem Fuhrmann oder Packträger übergeben worden sepen und
ihrer Bestimmung verordnungsmäßig folgen.
Diese Nachweisung soll auch auf diejenigen Waaren Anwendung finden, welche aus
dem verordnungsmäßig bestimmten Grenz-Controle-Bezirke in das Innere des König-
reichs oder Vereins-Gebicts übergehen, sie mögen ausländischen oder inländischen Ur-