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keiten, sowohl eingeführt und zum Verbrauche in den Verkehr gebracht, als nach dem
Auslande durchgeführt werden.
Nur in Ansehung der aus Preussen und Hessen nach Württemberg und Bayern
gehenden Wolle ist die Befreiung vom Ausgangszoll an die Führung des Nachwei-
ses gebunden, daß diese Gegenstände von Fabrikanten des andern Vereinsgebiets für
ihr Gewerbe angekauft worden sind.
g. 2.
Die Abgaben, welche bei dem Uebergange der im Artikel 2 I.# bis e und II. a
bis f des Vertrags genannten Ausnahme-Gegenstände aus einem der Vereins-Gebiete
in das andere, um darin zu bleiben, an der Grenze noch ferner erhoben werden, sind
folgende:
I. Von Bier, Branntwein, Liqueur, Essig und geschrotetem Malz.
A) Beim Eingang in das württembergisch-bayernsche Vereins-Gebiet, mir
Ausschluß des bayernschen Rhein-Kreises:
1) von Bier, für den bapyernschen Eimer . . 1 fl. — kr.
2) von Branntwein und Liqueuren, für den bayernschen Eimer 3 fl. 20 kr.
*) von Essig, für den bavernschen Eimer . . . Inkr.
4) von geschrotetem Malze, für den bapernschen Mezen . 50 kr.
In den bapernschen Rheinkreis gehen diese Gegenstände 1 bis 4 zur Zeit frei ein.
B) Beim Eingang in das Königreich Preussen:
1) von Bier und Essig, für den preussischen Centner 72 Silbergroschen.
2) von Branntwein, für den Centner 2 Rthlr. Bei größerer Stärke als
50 Grad nach dem Alkoholometer von Tralles werden für 22 Grad an Al-
kohol-Gehalt jedesmal 3 Silbergroschen mehr erhoben.
*) von versehten Branntweinen und Liqueuren, für den Centner 2
Rthlr, ohne Unterschied der Stärke.
Die Zahlung geschieht ganz in Silbergeld.
C) Beim Eingang in das Großherzogthum Hessen:
1) von Bier, als Surrogat für die Fabrikations-Gebühr, eine Abgabe von
40 kr. für die hesssche Ohm, welche bei dem Uebergange über die Grenze