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Des Großherzogl. Hessisches Preussisches
ZollEl Gewicht, Maß und Gewicht, Maß und
Tarifs Geld. Geld.
3 Zum *5* Benennung der Gegenstände. EewichMbgaben= Geniche g
1828. 2 oder beim Eingang oder beim Eingang
J#ic Anzahl.] .. zahl. gubhlr. s. Sr.
D) Eisen-Waaren:
c. 1. 1) grobe Gußwaaren in Oefen, Platten,
Gittern ꝛc. ... . ICtr. 1115 1Etr. — 224
2) grobe, die aus geschmiedetem Eisen, Eisen-
blech, Stahl= und Eisendraht gefertigt
sind, als: Aerte, Degen-Klingen, Fei-
len, Hämmer, Hecheln, Hespen, Holz-
schrauben, Caffeetrommeln und Cafesee-
mühlen, Ketten, Maschinen von Eisen,
Nägel, Pfannen, Platteisen, Schaufeln.,
Schlösser, grobe Schnallen und Ringe
(ohne Politur) Schraubstöcke, Sen-
sen, Sicheln, Stemmeisen, Striegeln,
Thurmuhren, Tuchmacher= und Schnei--
der-Scheeren, grobe Waagebalken, Zan-
— 742 — 4115
gen z.
Fär Tara wird der im Joll-Tarif vom 23. Juni 1828 (Ankage 4 zur Zoll-Ordnung) bei den be-
trefsenden, vorstehend in der ersten Spalte bezeichneten, Posirionen ausgeworfene Satz vom Cenener
Brutto-Gewicht vergütet.
Uebrigens verbleibt es auch bei den vorstehend aufgeführten Erzeugnissen und Fabrikaten bei der all-
gemeinen Bestimmung des Joll-Tarifs vom 25. Juni 1823, Abtheilung V., Nr. 11, daß die Zahlung der
Eingangs-Abgabe, wenn 8 fl. 45 kr (oder 5 Thlr. Preussisch) und mehr in einem Posten zu zahlen find,
halb in Gold, den Friedrichsd'or zu 8 fl. 45 kr. (5 Rtblr. Preussisch) gerechnet, und halb in Silbergeld
entrichtet werden muß, mit der Maßgabe jedoch, daß Zwischensummen unter 8 fl. 45 kr. (5 Thlr. Preus-
sisch) bei Bestimmung des Gold-Antheils nicht in Berechuung gezogen werden.
Die Beilage C, enthaltend „die Vergleichung der württembergischen, altbayernschen, preussischen und großbergog-
lich-hessischen Fuß-, Holz-, Ellen-, Flussigkeits= und Getreide-Maße und Gewichte“ wird in Bälde nachfolgen.