Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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e) die Gegenstände gehen S Verschluls, und derselbe ist, wie folgt, an- 
gelegt.) 
(. . . . . . den 8. Januar 1830.) 
LL. . # # Amt N. N,] 
LNachrichtlich: 
das Cerlifikat 
Nro. 1) wird ausgestellt, wenn das Oberamt des Bezirks dasselbe ausfertigt (§.5); 
Nro. 2) wenn eine Zoll-Bebörde die Ausfertigung besorgt, welche zugleich die 
Revision vornimmt (F. 7) I 
C) Certifikat des Ausgangs--Amte. 
Nummer Den richtigen Ausgang oben verzeichneter Gegenstände bescheinigt 
des Certifikats-Registers das unterzeichnete (Ober-Zoll- und llall-)Amt mit folgenden 
(287.2) Bemerkungen: 
(beispielsweise werden hier lolgende Bemerkungen angelührt: 
)die Cegenslände sind hier unter richtigem Verschlulst de: 
..... -eingctrossen; 
b) die Gegenstände sind hier revidirt, und mit der Anmeldung 
und dem Ursprungs-Certilikat übereinstimmend belunden 
worden; 
oder auch 
c) auf den Grund der Revision wird die Anmeldung in Beitreft 
der Menge und Art der Gegenstände noch über nachste- 
hende Posten, wie folgt, näher erklärt: 
eic. etc. etc. 
4) die Gegenstände gehen g Verschluss und derselbe ist 
ohne 
rom .. . .. Amie .... . . . wio solgt, angelegt: 
elc. etc. etc.)
	        
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