Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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#. u1. 
Sportel= Ansätze, welche sich zwischen einem Minimum und Marimum bewegen. (zu Art. 5.) 
Wenn der Sportel-Ansatz ssch zwischen einem Minimum und Marimum bewegt, 
so entscheiden in Fällen, wo im Tarif nicht bereito eine Bestimmung gegeben ist, für 
die höheren oder niedereren Säte 
#a) die bekannten Vermögens-Verhältnisse des Betheiligten, 
b) der Umfang der beabsichtigten Unternehmung, überhaupt der gröfere Nußen, 
den der Betheiligte durch die Bewilligung oder das Erkenntnißl erlangt, und 
e) der Grad der Mühewaltung, welcher den ansebenden Behörden dadurch ver- 
anlaßt wird. 
. 1. 
Gerichts-Sporteln von Ausländern. (zu Art. 6 ff.) 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind für Ausländer, welche kein inliegendes 
Gur besißen, die Anwalte derselben zu Entrichtung der schuldigen Sporteln verbunden. 
—*is 
Besoldungs-Sporteln aus Jehnt= und Theil-Gefällen, Holz= und Güter- Genuß. (zu Urt. 37.) 
Zehnt= und Theil-Gefälle bei Besoldungen sind in demjenigen Betrage in Be- 
rechnung zu nehmen, mit welchen sie in den neuesten Competenz-Anschlägen vorkommen. 
Holz und Reisach werden nach Lobal-Preisen, der Gütergenuß nach einer urkund- 
lichen Einschäßung berechnet. 
#. 16. 
Besoldungs-Sporteln; Beweis und Abzug der früber bezahlten Sportel. (zu Art. 40.) 
Bei dem Ansaß von Besolbungs-Sporteln wird die anseßende Behörde in der 
Regel immer untersuchen, ob und welche früher bezahlte Sportel abzuziehen ist. 
Dem Angestellten ist jedenfalls der Beweis über die früher bezahlte Sportel 
vorbehalten.
	        
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