Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Die Stempelung dieser Gebrauchs-Formularien geschieht bei dem Revisorat des 
Steuer-Collegiums, woruͤber der betrefsende Kanzlei-Beamte ein Verzeichniß nach dem 
Formular Lit. G fuͤhrt. 
Von jeder einzelnen Stempelung hat derselbe dem Cameral-Amt Stuttgart eine 
DAlnweisung zur baaren Erhebung des Stempel-Betrags sogleich zuzustellen; zur Prü#- 
fung der vierteljährigen Sportel-Rechnung des Cameral-Amts aber ist nach der An- 
ordnung im §.3 je am 1. September, 1. December, 1. März und 1. Juni ein spezieller 
Auszug aus dem über die Stempelung zu führenden Verzeichniß der Finanz-Kammer 
des Neckar-Kreises zu übergeben. 
Die gestempelten Gebrauchs-Formularien, welche bei den Bezirks-Aemtern noch 
vorräthig sich befinden, und seit der Vekanntmachung des Sportel-Gesetzes entweder 
nicht mehr dem Stemwel unterworfen sind (Vollmachten, Special-Cautionen), oder in 
der Stempel-Größe verändert wurden (Reise-Pässe), werden spätestens bio zum 1. April 
dieses Jahrs dem Steuer-Collegium zur Vernichtung eingesandt, welches wegen Ver- 
Zütung des Stempels und der Druck-Kosten eine Verfügung treffen wird. 
&é. 20. 
Stempelung der Spiel-Karten und der ausländischen Kalender. 
Die Stempelung der Spiel-Karten und ausländischer Kalender geschieht gleich- 
falls bei dem Reoisorat des Steuer-Collegiums, worüber das Nöthige in das Stem- 
pel-Verzeichniß (Formular Uit. 6) aufgenommen und dem betressenden Cameral-Amte, 
in dessen Bezirk der Schuldner wohnt, zur baaren Erhebung des Stempel-Betrags 
sogleich Nachricht gegeben wird. 
Das Cameral-Amt verrechnet diesen Stempel in der Sportel-Rechnung unter 
einer besonderen Abtheilung. 
Der im §.1179 vorgeschriebene vierteljährige spezielle Auszug aus dem Stempel- 
Verzeichniß ist sofort an die betreffende Finanz Kammer zu übergeben. 
. 21. 
Stempelung der politischen Zeitschriften. 
Wenn die Genehmigung zu Herausgabe einer inlaͤndischen politischen Zeitschrift
	        
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