Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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mals oder wiederholt sich unterziehen wollen, haben in demjenigen Halbjahr, in wel- 
chem dieses der Fall ist, uͤber ihre in der Zwischenzeit bewiesene Auffuͤhrung ein ver- 
schlossenes Zeugniß des gemeinschaftlichen Oberamts ihres Wohnorts, und zwar bezie- 
hungsweise je vor dem 1. Febrnar und 1. August des betreffenden Halbjahrs bei der 
Prüfungs-Commission einzureichen. 
K. 8. 
Je auf den 15. Februar und 15. August jeden Jahrs hat die Prüfungs-Com- 
mission das im F. 1 vorgeschriebene Verzeichniß mit den nach den 99.—6 dazu gehöt 
rigen Velegen und Zeugnissen, so wie die im F.7 vorgeschriebenen Zeugnisse der schon 
früher von der Universität abgegangenen und im betreffenden Halbjahr zur Prüfung 
erstmals oder wiederholt angemeldeten Candidaten an das evangelische Consistorium ein- 
zusenden, und mit ihrer gutächtlichen Aeußerung darüber, ob die wissenschaftlichen und 
sittlichen Erfordernisse der Zulassung zur Prüfung bei den einzelnen Candidaten vor- 
handen sepen, zu begleiten. 
. 9. 
Das evangelische Consistorium wird hierauf uͤber die Zulassung der einzelnen Can- 
didaten zur Pruͤfung erkennen. 
Candidaten, welche entweder die gesetzliche akademische Studienzeit nicht erfüllt und 
besondere Dispensation des Ministerium des Kirchen= und Schulwesens hiezu nicht er- 
langt, oder in dem lehten der Prüfungs-Anmeldung vorangegangenen Jahre sich einer 
bedeutenden Verfehlung schuldig gemacht haben, sind beziehungsweise bis zur Ergän- 
zung der gesetzlichen Studienzeit oder bis zur erprobten Besserung auszuschließen. 
In Ansehung der im Falle des K. 3 befindlichen Candidaten wird das evangelische 
Consistorium vorläufig das Halbjahr, in welchem sie sich der Pröfung zu unterziehen 
haben, bezeichnen. 
K. 10. 
Mit der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung hat das Confsstorium zu- 
gleich den Termin zur Vornahme der Prüfung festzuseben. 
Die hiezu zugelassenen Candidaten sind, sofern sie sich noch auf der Landes-Uni- 
bersität befinden, durch die Prüfungs-Commission, diejenigen derselben aber, die sich 
auswärts aufhalten, durch das evangelische Consistorium vorzuladen.
	        
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