Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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S. 10. 
Unter dem Ausschließungsrecht der zünftigen Gerber ist die Bereitung von Sasstan- 
und Corduan-Leder, so wie des Pergaments nicht begriffen. 
. 11. 
In Hinsicht auf den Detailhandel mit Tabak, Schießpuloer und Seidegeweben 
wird, obgleich diese Waaren unter den in Art. 115 der allgemeinen Gewerbe-Ordnung 
aufgestellten Begriff der Gegenstände des zunftfreien Handels fallen, auf den Grund 
des Art. 114 des gedachten Gesehes die bisherige Bestimmung beibehalten, wornach zu 
demselben neben den Selbsterzeugern der genannten Artikel (Art. 112 der Gewerbe- 
Ordnung) nur die zünftigen Kaufleute und die besonders dazu concessionirten Krämer 
berechtigt sind. Dagegen tritt in Ansehung der sonstigen unter den Begriff des 
Art. 113 der Gewerbe-Ordnung fallenden Gegenstände, auf welche die zünftigen Kauf- 
leute bis daher Kraft besonderer Bestimmungen ein ausschließliches Recht behaupteten, 
namentlich auch in Ansehung des Eisens und anderer Metalle, die Regel des Art. 115 
der Gewerbe-Ordnung in Wirksamkeit. Uebrigens versteht es sich von selbsi, daß durch 
die besagte Regel die unabhängig von Zunft-Verhältnissen bestehenden Verbote und 
Einschränkungen des Handels mit gewissen Gegenständen keine Aenderung erleiden. 
Die Polizei-Behörden haben über der Festhaltung der voranstehenden Vorschriften 
zu wachen. 
Stuttgart, den 20. Februar 1830. 
Auf Seiner Königlichen Majestät besondern Befehl. 
Schmidlin.
	        
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