Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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vorschriften  für  die  Fleischbeschauer  (Ausführungsbestimmung  B  des  Bundesrats),
nur  männliche  Personen  bestellt  werden,  welche
1.  das  23.  Lebensjahr  vollendet  und  das  50.  Lebensjahr  noch  nicht
überschritten  haben,
2.  körperlich  tauglich,  insbesondere  im  Vollbesitz  ihrer  Sinne  sind,
sowie  auch  sonst  zu  Bedenken  gegen  ihre  Zuverlässigkeit  keinen
Anlaß  bieten,
3.  gut  beleumundet  sind,
4.  nicht  zu  den  im  §  11  der  Prülfungsvorschriften  bezeichneten
Personen  gehören,
5.  den  im  nachfolgenden  8  3  bestimmten  Befähigungsnachweis  erbracht
  haben.

83.
Der  Befähigungsnachweis  (§  2  Ziffer  5)  kann  erbracht  werden  durch
1.  Approbation  als  Tierarzt,
2.  Bestehen  der  Fiirii#n  Prüfung  vor  der  hierländischen
Prüfungskommission  (8  4
3.  Nachweis  der  Befähigung  18  Beschauer  in  einem  anderen  deutschen
Bundesstaate.

84.
Zur  Prüfung  der  Beschauer  wird  für  das  Gebiet  des  Fürstentums  von
Fürstlicher  Landesregierung  eine  Prüfungskommission  gebildet,  welche  die  Bezeichnung
  „Fürstliche  Prüfungskommission  für  Fleischbeschauer  zu  Greiz“  führt.
Die  Kommission  besteht:
a.  aus  einem  Vervaltungsbeamten,  der  den  Vorsith  führt.
b.  aus  dem  Fürstlichen  Landestierarzte  und  einem  zweiten  approbierten
  Tierarzte.

5  5.

Für  diejenigen  Personen,  welche  die  Prüfung  vor  der  hierländischen  Prüfungskommission
  ablegen  wollen,  gelten  hinsichtlich  ihrer  Ausbildung  und  ihrer  Zulassung
dazu  folgende  Bestimmunge  en:

1.  darüber,  in  welchen  Schlachthöfen  und  unter  wessen  Leitung  die
Ausbildung  erfolgen  darf,  bleibt  die  Entschließung  Fürstlicher
Landesregierung  vorbehalten.

2.  Die  Anmeldung  zur  Teilnahme  am  Unterricht  in  einem  öffentlichen
  Schlachthause  hat  bei  dem  Fürstlichen  Landratsamte
geschehen;  dabei  sind  von  dem  Bewerber  die  in  den  88  3  u