260 Testirprivilegien der kath. Geistlichkeit.
Würgburg'schen Rechtsgebiete handelnde sog. norma
practica vom 21. Dez. 1841 in gesetzlicher Geltung
stehe. Das k. Oberlandesgericht Bamberg hat inzwischen
diese Frage mit Urtheil vom 4. März 1887
bejaht und zwar mit folgender Ausführung: Die
norma practica ultimarum voluntatum enrumqe
legilimae executionis u. s. w. ist unter Nr.
CCXXXVII im Theil II. S. 248 ff. der Sammlung
der hochfürstlich Würzburg'schen Landesordnungen aufgenommen.
Dieselben wurden, wie daß in Thl. I.
daselbst abgedruckte Promulgationspatent des Bischofs
Adam Friedrich zu Bamberg und Würzburg vom
21. Dez. 1776 besagt, auf Anordnung desselben
„zusammengetragen, in ein ganzes Werk, wie gegenwärtige
Sammlung jetzo vorstellt, aufmerksam gebracht
und in Druck erlassen.“ Bischof Adam Friedrich
befahl gleichzeitig, daß die bis dorthin von seinen
Regierungsvorfahrern schon seit mehreren Jahrhunderten
in geist= und weltlichen u. s. w. Sachen ergangenen
und, wie bemerkt, nunmehr jener Sammlung einverleibten
„mandata decreta und Landessatzungen als
beständige und führwährende Gesetze gehalten werden
sollen, und daß männiglich nach solchen richte, sich
achte und insoweit einige ältere durch darauf erfolgte
jüngere Verordnungen nicht geändert worden sind,
für unwiderruflich erkenne, schuldigst beobachte und
erfülle, bis der Bischof nach etwa künftigen Zeiten
und sich ergebenden Umständen in einem oder dem
anderen eine Abänderung ausdrücklich zu verfügen
für nützlich oder nothwendig befinden, auch dergleichen
wirklich verkünden lassen würde.“ Hienach kann es
einem Zweifel nicht unterliegen, daß die, in der auf
Befehl des Bischofs Adam Friedrich herausgegebenen
im Jahre 1776 bei Franz Sebastian Sartorius zu
Würzburg in Druck erschienenen Sammlung der hochfürstlich
würzburg'schen Landesverordnungen aufgenommene
norma practica auch jetzt noch Gesetzes-