Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Ueber die nach der Verordnung vom 20. September 1827 bei dem Cataster zu 
beruͤcksichtigen gewesenen Abgangs- und Zuwachs-Posten, geben die den Oberaͤmtern 
zugekommenen Nachweisungen weitern Aufschluß. 
Das Grund-Cataster betraͤgt dermal nach dem Rein Ertras 15·723,812 fl. Akr. 
57, 
Gefäll-Cataster . 14037,818 fl. 26 kr. 
und kommen je auf b00 fl. Rein- Ertrag an Etaats- 
Steuer . 10fl.59kr.1hl. 
Das Gebäude- Cataster. betraͤgt nach Capitalwerthen 1457°863,199 fl. — 
und die Staats-Steuer je auf 100 fl. Capitalwert 17 kr. öhl. 
Die Ansäße der Gewerbe-Steuer betragen 303, 508 fl. 5 kr. 
Zur Ergänzung der Summe von 325,000 fl. fallen 
mithin je auf 100 fl. Ansaz.. .. 107 fl. 9 kr. Uhl. 
Die Oberämter haben nun unverweilt die Vertheilung der Steuer auf die einzel- 
nen Orte und Gutsherrschaften nach der Grundlage des Landes-Catasters vorzunehmen, 
auch dafür zu sorgen, daß die Unteraustheilung auf die Steuerpflichtigen nach den 
verschiedenen Cataster-Zweigen je abgesondert auf das Grund-Gefäll= Gebäude= und 
Gewerbe-Cataster in Bälde vollzogen wird. 
Um aber auch die neuerlich ausgefertigten neuen Oberamts-Uebersichten in einem 
fortwährend brauchbaren Stand und in Uebereinstimmung mit den Kanzlei-Erempla- 
rien erhalten zu können, baben die K. Oberämter unfehlbar die Einleitung zu treffen, 
daß die bei ihnen jährlich zur Anzeige kommenden Abgangs= und Zuwachs-Posten in 
ein fortlaufendes Aenderungs-Protokoll eingetragen, und nach solchem die den Concur- 
renzfuß mit der Abscheidung nach der Steuerpflicht enthaltenden summarischen Steuer- 
Vermögens-Register richtig gestellt werden. 
Ueber die Benühungsart des Staats-Steuer-Catasters zu den Corporations-Anla- 
gen werden die K. Oberämter auf das Dekret vom 13. Juli v. J. aufmerksam gemacht. 
Da es für die Erhaltung der Ordnung im Staatshaushalt, und für die Bestrei- 
tung der Staats-Bedürfnisse von großer Wichtigkeit und dringend nothwerdig ist, daß
	        
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