Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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die Steuergelder regelmaͤßig eingehen, auch eine zur gehoͤrigen Zeit vorgenommene Un- 
teraustheilung und ein zweckmaͤßig geleiteter Einzug zur Schonung der oͤkonomischen 
Verhaͤltnisse der Steuerpflichtigen wesentlich beitragen; so werden die K. Oberaͤmter 
unter Beobachtung der wegen des Steuer-Einzugs schon früher und insbesondere unter 
dem 21. Juni 1819 erlassenen Verfügungen, auch darauf Rücksicht nehmen, daß die 
für die Unteraustheilung der Steuern erforderlichen Arbeiten überall sogleich beginnen, 
und daß der Einzug und die Ablieferung der Steuern nicht verzögert wird. 
Stuttgart den 50. Juni 1830. 
Suͤskind. 
Vertheilung 
der direkten Stadts-Stelet auf die Oberämter des Kdnigreichs, die Hof= Domainen- Katumer 
und die Staats-Cassen-Renten pro 169/8. 
Die Steuer beträgt üaüch der mit den Ständen geschehenen 
Verabschiedung.. ... 2600, o0ofl. 
Hievon kommen 37 auf den Grund-Ertrag und die Gefälle, 
und zwar: 
a) der Grund-Ertrag 17727,638fl. 
b) die Gefällll 1154,029 fl. 
14·8412667fl. 
## auf die Gebaͤube .. 222222223 242 455, 555 fl. 
auf die Gewere 325,000fl. 
2·600, 000 fl.
	        
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