Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Stuttgart ungelöscht sich befinden, welche höchst wahrscheinlich längst erloschen sind, 
und darum neuerlich den Antrag gestellt, daß das erwähnte Geses nachträglich auch 
bei der Residenz-Stadt Stuttgart noch in Anwendung gebracht werden mochte. 
Diesem gemäß wird zu ordnungsmäßiger Anmeldung solcher Absonderungs-, un- 
bedingten Vorzugs-, privilegirten und öffentlichen, auch speciellen nicht öffentlichen 
PMandrechte, welche bis zum 1. Juni 1825 erworben worden, und in die älteren Un- 
terpfands= und Güter-Bücher der Residenz-Stadt Stuttgart eingetragen sind, hiedurch 
nachträglich eine Frist vom 1. August bis 51. Oktober d J, beide Tage einschließlich, 
unter Bedrohung mit den in dem angeführten Gesehe ausgedrückten Rechts-Nachtheilen 
und mit dem Anhang anberaumt, daß die Anmeldung bei dem Stadtrathe in Stutt- 
gart, als Unterpfands-Behörde, zu geschehen habe, daß sie aber mit Sicherheit von 
allen Denjenigen unterlassen werden bönne, welche 
a) entweder früher auf den öffentlichen Aufruf vom 5. Juni 1825 angemeldet 
und darüber eine Urkunde von der Anmeldungs-Behörde erhalten haben, oder 
h) welche — namentlich durch inzwischen erhaltene Bereinigungs-Urkunden — ver- 
gewissert sind, daß ihre früher nicht angemeldeten Rechte als noch bestehend 
bereits in die neuen Unterpfands-Bücher eingetragen worden seyen. 
Stuttgart den 22. Juli 1850. Schwab. 
:8) Des Departements des Inneru#: 
Des Ministerium des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend die Versicherung beweglichen Vermögens gegen Feuers-Gefahr durch die 
Leipziger Fcuer-Versicherungs-Anstalt. 
Die Leipziger Feuer-Versicherungs-Anstalt hat nach geschehener Prü- 
fung ihrer Statuten die ausdrückliche Anerkennung der Staats-Regierung für den 
Zweck der Versicherung beweglichen Bermögens im Königreich Württemberg gegen 
Feuers-Gefahr erlangt, und dem von derselben als Haupt-Agenten aufgestellten Hand= 
lungshaus Stahl und Federer in Stuttgart ist der jeweilige Stadt-Direktor daselbst 
als Regierungs-Commissär beigegeben worden. Solches wird daher unter Hinweisung 
auf die Art. 9 und 10 des Gesehes vom 25. Mai d. J. und auf die Instruktion zu 
vessen Vollziehung vom 26. dess. M. (Reg. Bl. S. 207 ff.) öffentlich bekannt gemacht. 
Sturttgart den 23. Juli 1850. Schmidlin.
	        
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