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frühzeitig genug einen approbirten Geburtshelfer zur Beendigung
der Geburt rufen zu lassen.
Bis zu dessen Ankunft hat die Hebamme der Kreißenden
von aller Verarbeitung der Wehen abzurathen, ihr Muth zu-
zusprechen, Ruhe und Geduld zu empfehlen, sich selbst aber
außer der Zubereitung des nöthigen Geburtslagers, alles Ar-
beitens an der Kreißenden zu enthalten.
Die Herbeirufung eines Geburtshelfers in den angegebenen
Fällen auf dem Lande, soll die Hebamme immer so frühzeitig
betreiben, als es nöthig ist, damit derselbe noch zur rechten
Zeit ankommen könne.
. 5.
Was zu thun ist, wenn der Herbeirufung eines Ge-
burtshelfers Hindernisse gelegt werden.
Wenn eine Hebamme bei solchen bedenklichen Geburtsfällen
die schleunige Herbeirufung eines approbirten Geburtshelfers
wiederholt und mit dem nöthigen Nachdrucke begehrt hat, ohne
daß die Kreißende oder die Anverwandten derselben ihr drin-
gendes Verlangen erfüllen; so ist es Pflicht der Hebamme, den
Seelsorger des Ortes, oder wo ein solcher nicht vorhanden ist,
den Ortsvorsteher zu rufen, und ihn zu ersuchen, durch Vor-
stellungen und Zureden bei der Kreißenden oder deren Ange-
hörigen zu bewirken, daß ein Geburtshelfer herbeigeholt werde.
Sollte auch dieses fruchtlos seyn; so hat sich die Hebamme von
dem Seelsorger oder Ortsvorsteher ein Zeugniß darüber zu
verschaffen, daß sie ihrer Seits nach Pflichten gehandelt habe. —
Die Hebamme darf aber in keinem Falle zugeben, daß ein
Pfuscher oder nicht approbirter Geburtshelfer zur Geburt bei-
gezogen werde.
S. 6.
Was zu thun, wenn ihr in der Ausübung ihrer Kunst
Hindernisse gelegt werden.
Eine ähnliche Sicherstellung ihres Verfahrens (siehe den
vorstehenden §. 5.) hat sich die Hebamme zu verschaffen, wenn
sie zu einer Kreißenden zu spät gerufen werden sollte, wenn
diese aus bösem Willen oder übel angewendeter Schamhaftigkeit
die Untersuchung zur gehörigen Zeit nicht gestatten will u. s. w.
Dir Hebamme hat über alle in ihrem Bezirke vorkommenden