Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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K. 4. . 
Nach Ablauf der Strafzeit eines dem gerichtlichen Erkennntnisse gemäß in sein 
Heimwesen abzuliefernden Gefangenen, ist dieser von der Verwaltung der Straf-Anstalt 
dem Oberamte des Bezirks, in dem lebtere gelegen, Behufs der Transportirung des- 
selben an seinen Bestimmungs-Ort zu übergeben. 
Zu gleicher Zeit ist der Transportschein, dessen Ausfertigung jener Behörde (der 
Verwaltung der Straf-Anstalt) obliegt, mit allen die Heimaths-Verhältnisse des Gefan= 
genen nachweisenden Belegen dem Oberamte zur Unterzeichnung und weiteren Besor- 
gung zugehen zu lassen. 
Andere Förmlichkeiten finden bei der Uebergabe nicht Statt. 
K. 5. 
Den Fall einer, nach ärztlichem Gutachten, die Transportirung verhindernden 
Krankheit ausgenommen, darf unter keinerlei Voraussehung ein Gefangener nach Ab- 
lauf seiner Strafzeit in der Stras-Anstalt zurückgehalten werden und den von der Ver- 
waltung der lehtern dem Oberamte Uebergebenen ist dieses unweigerlich anzunehmen 
verbunden. 
g. 6. 
Wenn daher in außerordentlichen Faͤllen die vollstaͤndige Erhebung der Heimaths- 
Verhältnisse eines Straf-Gefangenen, selbst zur Zeit seiner Entlassung aus der Straf- 
Anstalt, noch nicht erfolgt wäre, so ist das Oberamt zur Uebernahme gleichwohl ver- 
pflichtet. 
Dasselbe hat sodann den Gefangenen ohne Verzug an das Oberamt desjenigen 
Bezirks, in welchem er in Untersuchung gestanden (F. 2), oder, falls die betreffende 
Kreis-Regierung nach Beschaffenheit der Umstände den Transport an ein anderes 
Oberamt oder die einstweilige Verwahrung in einem Polizeihause bereits verfügt hätte, 
dahin abzusenden, damit hiernächst von dieser Behörde, beziehungsweise von dem Ober- 
amte, in dessen Bezirke das Polizeihaus gelegen ist, zu endlicher Regulirung der Hei- 
maths-Verhältnisse die erforderliche Einleitung geschehe. 
Jedenfalls ist der Gefangene bis zu diesem Erfolge in angemessener oberamtlicher 
Verwahrung oder Aufsicht zu behalten.
	        
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