Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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&. 3. 
Befugnisse der dritten Abtheilung. 
Die Befugnisse der dritten Abtheilung der Wundarzte beschränken sich auf die 
Behandlung leichterer chirurgischer Fälle, Wunden und Geschwüre, wie solche in der 
revidirten Medicinal-Taxe näher bezeichnet sind. 
Die darunter begriffenen Knochenbrüche und Verrenkungen dürfen sie, wenn solche 
complicirt sind, nur unter Beihülfe und Leitung eines Wundarztes erster oder zweiter 
Abtheilung besorgen. 
# 5. « 
Befugnisse der zweiten und dritten Abtheilung in zweifelhaften Faͤllen. 
In den vergleichungsweise bedeutenderen Fällen des Wirkungs-Kreises der Wund- 
ärzte zweiter und dritter Abtheilung, namentlich in solchen, in welchen zugleich eine 
innerliche Behandlung die Gußerliche begleiten muß, haben dieselben vor Beginn ihrer 
Behandlung den Rath und Beistand eines Arztes sich zu erbitten. 
# 6. 
Fortsetzung. 
Wenn unter besondern Umständen ausnahmsweise ein Fall als sehr einfach, oder 
eine Operation als leicht erscheint, die den Befugnissen der Wundärzte zweiter und 
beziehungsweise dritter Abtheilung nicht zu ferne steht, so können diese, falls kein dazu 
berechtigrer Wundarzt in der Rähe zu finden ist, von dem Oberamtsarzt außerge- 
wöhnlicher Weise dazu ermächtigt werden. Doch muß sodann die Behandlung unter 
der Leitung des Oberamtsarztes geschehen. 
K. 7. 
Fortsetzung. 
Chirurgische Fälle, welche etwa in der Taxe nicht ausdrücklich genannt sepn soll- 
ten, bönnen die Wundärzte zweiter und dritter Abtheilung nur dann auf ihre eigene 
Verantwortung übernehmen, wenn über die Gleichförmigkeit dieser Fälle mit den in 
ihrer Befugniß ausdrücklich liegenden Verrichtungen gar kein Zweifel obwalten kann. 
Im entgegengeseßzten Falle müssen sie vor dem Anfange der Behandlung. die Entschei- 
dung des Oberamtsarztes daruͤber einholen.
	        
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