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. B.
Recht zur Huͤlfe in Nothfaͤllen.
In Faͤllen, wo zu Abwendung einer drohenden Gefahr schleunige (aͤußere oder
innerliche) Huͤlse noͤthig ist, wenn auch diese zunaͤchst nicht in der Befugniß des ge-
rufenen Wundarztes liegt, ist derselbe gleichwohl, woferne kein dazu berechtigter Arzt
oder Wundarzt in der Naͤhe zu finden ist, nicht nur ermaͤchtigt, sondern auch ver-
pflichtet, seine Huͤlfe nach bestem Wissen zu leisten. Er muß aber bei schwerer Ver-
antwortung alsbald auf die Herbeirufung eines Arztes oder eines zur Behandlung des
Falles gesetzlich berechtigten Wundarztes dringen, und im Zoͤgerungs-Falle dem Orts-
Vorsteher zur weiteren Verfuͤgung schleunige Anzeige machen. Der beigezogene Arzt
oder berechtigte Wundarzt hat sodann die weitere Behandlung des Kranken entweder
selbst zu uͤbernehmen, oder wenigstens zu leiten.
. 9.
Recht zur Schutzpecken-Impfung.
Wegen der Befähigung zur Schußpocken-Impfung hat es bei den hierüber be-
stehenden geseHlichen Bestimmungen (Staats= und Reg. Bl. von 1818, S. 389) vorerst
sein Verbleiben, und muß die besondere Ermächtigung eines Wundarztes dazu immer
ausdrücklich ausgesprochen werden.
+. 10.
Berechtigung zum Barbier-Gewetbe.
In der Ermächtigung zu Ausübung der Wund-Arznei-Kunde ist die Berechtigung
zu dem Gewerbe des Bartscheerens mitbegriffen. An Orten jedoch, wo kein Wund-
Arzt seinen Wohnsitz hat, steht es Jedem frei, dieses Gewerbe zu treiben.
§. 11.
Befähigung zu der Stielle eines Oberamts-Wund-Arztes.
Von der Anstellung als Oberamts-Wund-Arzt sind die Wund-Aerzte dritter Ab-
theilung unbedingt ausgeschlossen. Wund-Aerzte zweiter Abtheilung können zu einer
solchen Stelle nurx dann zugelassen werden, wenn kein Wund-Arzt erster Abtheilung
sich darum beworben hat.
Die Amts-Versammlungen haben daher vor der Besehung einer solchen Stelle
die Bewerber um dieselbe jedesmal unter Hinweisung auf diesen Vorjug der Wund-