Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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. B. 
Recht zur Huͤlfe in Nothfaͤllen. 
In Faͤllen, wo zu Abwendung einer drohenden Gefahr schleunige (aͤußere oder 
innerliche) Huͤlse noͤthig ist, wenn auch diese zunaͤchst nicht in der Befugniß des ge- 
rufenen Wundarztes liegt, ist derselbe gleichwohl, woferne kein dazu berechtigter Arzt 
oder Wundarzt in der Naͤhe zu finden ist, nicht nur ermaͤchtigt, sondern auch ver- 
pflichtet, seine Huͤlfe nach bestem Wissen zu leisten. Er muß aber bei schwerer Ver- 
antwortung alsbald auf die Herbeirufung eines Arztes oder eines zur Behandlung des 
Falles gesetzlich berechtigten Wundarztes dringen, und im Zoͤgerungs-Falle dem Orts- 
Vorsteher zur weiteren Verfuͤgung schleunige Anzeige machen. Der beigezogene Arzt 
oder berechtigte Wundarzt hat sodann die weitere Behandlung des Kranken entweder 
selbst zu uͤbernehmen, oder wenigstens zu leiten. 
. 9. 
Recht zur Schutzpecken-Impfung. 
Wegen der Befähigung zur Schußpocken-Impfung hat es bei den hierüber be- 
stehenden geseHlichen Bestimmungen (Staats= und Reg. Bl. von 1818, S. 389) vorerst 
sein Verbleiben, und muß die besondere Ermächtigung eines Wundarztes dazu immer 
ausdrücklich ausgesprochen werden. 
+. 10. 
Berechtigung zum Barbier-Gewetbe. 
In der Ermächtigung zu Ausübung der Wund-Arznei-Kunde ist die Berechtigung 
zu dem Gewerbe des Bartscheerens mitbegriffen. An Orten jedoch, wo kein Wund- 
Arzt seinen Wohnsitz hat, steht es Jedem frei, dieses Gewerbe zu treiben. 
§. 11. 
Befähigung zu der Stielle eines Oberamts-Wund-Arztes. 
Von der Anstellung als Oberamts-Wund-Arzt sind die Wund-Aerzte dritter Ab- 
theilung unbedingt ausgeschlossen. Wund-Aerzte zweiter Abtheilung können zu einer 
solchen Stelle nurx dann zugelassen werden, wenn kein Wund-Arzt erster Abtheilung 
sich darum beworben hat. 
Die Amts-Versammlungen haben daher vor der Besehung einer solchen Stelle 
die Bewerber um dieselbe jedesmal unter Hinweisung auf diesen Vorjug der Wund-
	        
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