Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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keit zu widmen, dazut vorzuͤglich die Medicinal-Visitationen in den einzelnen Oberaͤm- 
tern; zu benuͤtzen, außerdem aber auch anderer ihm zu Gebot stehender Huͤlfsmittel 
hiefuͤr sich zu bedienen, und das etwaige Ergebniß seiner Wahrnehmungen oder Er- 
kundigungen zur Kenntniß der Kreis-Regierung zu bringen. 
5. 37. 
Insbesondere 
5) ber ersten Abtheilung. 
Was insbesondere die Wundärzte der ersten Abtheilung betrifft, so ist jeder der- 
selben verbunden, in den ersten vier Jahren seiner Praxis 5—4 schriftliche Ausarbei- 
tungen an die Kreis-Regierung einzusenden, welche neben einer Uebersicht der wichtige- 
rren Fälle seiner chirurgischen Verrichtungen wenigstens je Eine chirurgische Krankheits- 
Geschichte in ihrem Verlaufe und ihrer Behandlung nach wissenschaftlichen Grundsähen 
erschöpfend dargestellt und beleuchtet enthalten müssen. 
Ueber diese Arbeiten, so wie über ctwa sonst vorgekommene, zu besonderen Maß- 
regeln gceignete Fälle hat der Kreis-Medicinalrath, mit Rücksicht auf seine sonst er- 
worbene Kenntniß von den Leistungen des Mannes, in der Regierung Vortrag zu er- 
statten, welche sofort die Abten mit ihrer Aeußerung dem K. Medicinal-Collegium 
mittheilt. 
Wird von einer dieser Behdrden oder von beiden übereinstimmend eine amtliche 
Einschreitung gegen den Wundarzt wegen erwiesener Unwissenheit oder Unfähigkeit zu 
den Verrichtungen der ersien Abtheilung nöthig befunden, so ist mit Beilegung der 
Atten an das Ministerium des Innern Bericht zu erstatten, damir solches die geeig- 
nete Verfügung zu treffen, allenfalls eine abermalige Prüfung desselben anzuordnen, 
oder aber nach Umsiänden die Beschränkung seiner chirurgischen Befugnisse mittelst 
Ausschließung von der Verechtigung zu fernerer Ausübung derjenigen Verrichtungen, 
wozu er für unfähig erkannt worden, auszusprechen vermöge. 
.l 55. 
b) Der zweiten Abtheilung. 
Hat der Kreis-Medicinalrath Ursache, bei einem Wundarzt zweiter Abtheilung 
Räückschritte oder sonstige Mängel zu vermuthen, so liegt ihm ob, entweder nach Be- 
schaffenheit des Falles sogleich weitere Einleitung zu veranlassen, oder bei der Mediei-
	        
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