Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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nal-Visitation unter Zuziehung des Oberamtsarztes eine mündliche, und, wenn es ihm 
zweckmäßig scheint, auch eine schriftliche Prüfung jenes Wundarztes vorzunehmen und 
über deren Ergebniß nach schriftlicher Vernehmung der Orts-Behörde der Regierung 
Vortrag zu erstatten. Hält diese eine Beschränkung der Befugnisse des Angeschuldig- 
ten für begründet, so hat sie mit der Prüfungs-Behörde desselben Rücksprache zu pfle- 
gen. Stimmt diese mit ihr überein, so bann sie die Beschränkung aussprechen. Wei- 
chen aber die Ansichten von einander ab, so ist der Fall an das Ministerium des 
Innern zur Entscheidung zu bringen. 
Würde aber auch die Kreic-Regierung das Ergebniß jener Einleitungen zu einer 
Beschränkung der Befugnisse nicht für geeignet erachten; so hat dieselbe nichts desto 
weniger in ihrem Berichte über die nächste Medicinal-Visitation des betreffenden Be- 
zirbs den Vorgang anzuführen, und die darüber verhandelten Akten dem Visttations= 
Berichte beizuschließen. 
§. 56. 
Tqc) Der drikten Abtheilung. 
Wundärzte dritter Abtheilun koͤnnen auf den Bericht des Oberamtsarztes oder 
auf den Antrag des Medicinalraths, der sich besonders bei den Visitationen nach ihnen 
genau zu erkundigen, und noͤthigenfalls eine Nachpruͤfung mit ihnen vorzunehmen hat, 
bei Fahrlaͤßigkeit oder verminderter Fertigkeit durch Erkenntniß der Regierung ihrer 
Befugnisse theilweise verlustig erblärt, und im dugersien Falle nach Verhaͤltniß ihrer 
Rückschritte auf die bloße Baderei beschränkt werden. 
Auch dieser Fälle ist übrigens in den Berich:en über die Medicinal-WVisttationen 
Erwähnung zu thun. 
. 37. 
Transitorische Verfügungen hinsichtlich der aus der bisherigen Eintheilung der Wundärzte 
erworbenen Rechte. 
Die bisher zu Ausübung der Wund-Arznei-Kunde ermächtigten Doctoren der 
Chirurgie treten ohne weitere Cognition in alle Befügnisse der ersien Abtheilung ein. 
Die nicht graduirten Wundärzte der bisherigen ersien Elasse werden bei der seitherigen 
Befugniß zur Uebernahme aller dußerlichen Euren und Operationen mit dem oben 
(&. 3) den nunmehrigen Wundärzten zweiter Abtheilung zugestandenen beschränkten
	        
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