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nal-Visitation unter Zuziehung des Oberamtsarztes eine mündliche, und, wenn es ihm
zweckmäßig scheint, auch eine schriftliche Prüfung jenes Wundarztes vorzunehmen und
über deren Ergebniß nach schriftlicher Vernehmung der Orts-Behörde der Regierung
Vortrag zu erstatten. Hält diese eine Beschränkung der Befugnisse des Angeschuldig-
ten für begründet, so hat sie mit der Prüfungs-Behörde desselben Rücksprache zu pfle-
gen. Stimmt diese mit ihr überein, so bann sie die Beschränkung aussprechen. Wei-
chen aber die Ansichten von einander ab, so ist der Fall an das Ministerium des
Innern zur Entscheidung zu bringen.
Würde aber auch die Kreic-Regierung das Ergebniß jener Einleitungen zu einer
Beschränkung der Befugnisse nicht für geeignet erachten; so hat dieselbe nichts desto
weniger in ihrem Berichte über die nächste Medicinal-Visitation des betreffenden Be-
zirbs den Vorgang anzuführen, und die darüber verhandelten Akten dem Visttations=
Berichte beizuschließen.
§. 56.
Tqc) Der drikten Abtheilung.
Wundärzte dritter Abtheilun koͤnnen auf den Bericht des Oberamtsarztes oder
auf den Antrag des Medicinalraths, der sich besonders bei den Visitationen nach ihnen
genau zu erkundigen, und noͤthigenfalls eine Nachpruͤfung mit ihnen vorzunehmen hat,
bei Fahrlaͤßigkeit oder verminderter Fertigkeit durch Erkenntniß der Regierung ihrer
Befugnisse theilweise verlustig erblärt, und im dugersien Falle nach Verhaͤltniß ihrer
Rückschritte auf die bloße Baderei beschränkt werden.
Auch dieser Fälle ist übrigens in den Berich:en über die Medicinal-WVisttationen
Erwähnung zu thun.
. 37.
Transitorische Verfügungen hinsichtlich der aus der bisherigen Eintheilung der Wundärzte
erworbenen Rechte.
Die bisher zu Ausübung der Wund-Arznei-Kunde ermächtigten Doctoren der
Chirurgie treten ohne weitere Cognition in alle Befügnisse der ersien Abtheilung ein.
Die nicht graduirten Wundärzte der bisherigen ersien Elasse werden bei der seitherigen
Befugniß zur Uebernahme aller dußerlichen Euren und Operationen mit dem oben
(&. 3) den nunmehrigen Wundärzten zweiter Abtheilung zugestandenen beschränkten