Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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il. Verrichtungen, welche auch in der Befugniß der Wundärzte dritter 
Abtheilung liegen. 
1) Für Kranken-Besuche, 
a) im Allgemeine 
b) in Epidemie" und andern FrankheitsFüllen, welche 6 4 zur 
unmittelbaren Fürsorge des Staats eignen, 
aa) wenn einzelne Besuche aus Auftrag des die Behandlung 
der Krankheit leitenden Arztes in dessen Abwesenheit ge- 
macht werden, 
a) bei einem einzigen zu beschenden Kranken. 
) bei zwei bis sieben 
7) bei mehreren für jeden Kranken 
bb) fuͤr eine Begleitung des Arztes bei seinen Besuchen, je 
nachdem ein halber oder ein ganzer Tag dazu erforder- 
lich ist. .. · ..1..) 
2) Fuͤr die durch Umstaͤnde gebotene bestaͤudige Anwesenheit bei einem 
chirurgischen Kranken, nach Verschiedenheit der Bemuͤhung auf 24 
Stunden bei Tag und Nacht .. . 1 bis 
5) Für die ersie ausführliche schriftliche vaielina eines irurgischen 
Krankheits-Falls .. 
4) Fuͤr weitere schriftliche K ranken.Vericht, 
a) un Allgemeinen 
b) in Cpidemie= und andern Krauthetts- Filen, wilche der un- 
mittelbaren Fürsorge des Staats unterliegen, an den die Be- 
handlung der Krankheit leitenden Arzt . 
5)FurdasSeHenecnerFontauellcaufngcndeme Art bio zum 
Fluß 
6) Für die Behendlung eines aroßen, eber richt cefaͤhrlichen Ce-⅝ 
schwürs, wöchentlich überhauunt .fl. 40 kr. bis 
7) Für die Behandlung eines einfachen Gesthwäré, das einen ganz 
einfachen Verband ersordert, bei täglichem Verbande wochentlich 
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oder 
1 fl. 
8 kr. 
8 kr. 
15 kr. 
2kr. 
50 kr. 
50 kr. 
12 kr. 
6 kr. 
50 kr. 
2“ kr.
	        
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