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a) wenn dieselbe durch das Zusämmentreffen besonders ungünsti-
ger Lage des Kindes mit anderen die Operation erschwerenden
Umständen, starker Zusammenziehung der Gebärmutter, gänz-
lichem Abflusse des Feuchwassert u. dgl sehr schwierig und
anstrengend ist . . . .. . ..10b1618f(
b)mgewdhnlcchensällen.... ....Sfl
Anmerkung. Fuͤr die Wendung beider Zwillinge bar! der Geburiehelfer die Haͤlfte mehr als fuͤr
eine einfache Wendung zu fordern.
6) Fuͤr eine unvermeidlich mit Zerstuͤckelung des Kindes (Embriulcie)
verbundene Wendungs-Operation.. 186 bis 27 fl.
7) Für die Zangen-Entbindung,
a)für eine leichtere .fl.
b)) für eine schwere bei hoͤherem Stande des —8 oder särkerer
Einkeilung desselben . . . 1 bis 16fl.
8) Fuͤr eine Zangen-Entbindung, wenn si e. zugleich die Anbohrung des
Kopfes (lPersoralion) unumgaͤnglich erfordert. . . . 15 bis 18fl.
9) Für Eroͤffnung des verwachsenen Muttermunds durch den Schuitt
zu Vollendung einer Gebutt 6 bis 1| fl.
10) Für die Enrfernung der eingesackten oder start angewachsenen Nach-
geburt, je nach der Schwierigkeit .. bis 8 fl.
11) Für die Hülfe bei Gefahr drohender Vlurung im Fall einer natuͤr-
lichen Geburt, wobei der Geburtshelfer sich lange bei der Patien-
tin verweilen muß, einschließlich der etwaigen Wegnahme der nicht
angewachsenen Nachgeburt und ähnlicher Verrichtungen 4 bis 3 fl.
12) Für beschwerliche, lange dauernde. Vierbunge-Versüch an ei-
nem neugebornen Kine 2 bis fl.
Anmerkung. Wenn außer den oben unter 6 und 8 schou] taxirten verwickelten Geburtsfaͤllen das
Zusammentreffen noch anderer Complicationen die Vornahme verschiedener der oben
aufgeführten Hülfeleistungen oder Operationen fordert, so darf nur die Tare derje-
nigen, die am höchsten tarirt ist, ganz, die der übrigen aber bkos zur Hälfte, und
zwar im äußersten Falle bis auf einen Gesamtbetrag von 25 fl. angerechnet werden.