Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

480 
a) wenn dieselbe durch das Zusämmentreffen besonders ungünsti- 
ger Lage des Kindes mit anderen die Operation erschwerenden 
Umständen, starker Zusammenziehung der Gebärmutter, gänz- 
lichem Abflusse des Feuchwassert u. dgl sehr schwierig und 
anstrengend ist . . . .. . ..10b1618f( 
b)mgewdhnlcchensällen.... ....Sfl 
Anmerkung. Fuͤr die Wendung beider Zwillinge bar! der Geburiehelfer die Haͤlfte mehr als fuͤr 
eine einfache Wendung zu fordern. 
6) Fuͤr eine unvermeidlich mit Zerstuͤckelung des Kindes (Embriulcie) 
verbundene Wendungs-Operation.. 186 bis 27 fl. 
7) Für die Zangen-Entbindung, 
a)für eine leichtere .fl. 
b)) für eine schwere bei hoͤherem Stande des —8 oder särkerer 
Einkeilung desselben . . . 1 bis 16fl. 
8) Fuͤr eine Zangen-Entbindung, wenn si e. zugleich die Anbohrung des 
Kopfes (lPersoralion) unumgaͤnglich erfordert. . . . 15 bis 18fl. 
9) Für Eroͤffnung des verwachsenen Muttermunds durch den Schuitt 
zu Vollendung einer Gebutt 6 bis 1| fl. 
10) Für die Enrfernung der eingesackten oder start angewachsenen Nach- 
geburt, je nach der Schwierigkeit .. bis 8 fl. 
11) Für die Hülfe bei Gefahr drohender Vlurung im Fall einer natuͤr- 
lichen Geburt, wobei der Geburtshelfer sich lange bei der Patien- 
tin verweilen muß, einschließlich der etwaigen Wegnahme der nicht 
angewachsenen Nachgeburt und ähnlicher Verrichtungen 4 bis 3 fl. 
12) Für beschwerliche, lange dauernde. Vierbunge-Versüch an ei- 
nem neugebornen Kine 2 bis fl. 
Anmerkung. Wenn außer den oben unter 6 und 8 schou] taxirten verwickelten Geburtsfaͤllen das 
Zusammentreffen noch anderer Complicationen die Vornahme verschiedener der oben 
aufgeführten Hülfeleistungen oder Operationen fordert, so darf nur die Tare derje- 
nigen, die am höchsten tarirt ist, ganz, die der übrigen aber bkos zur Hälfte, und 
zwar im äußersten Falle bis auf einen Gesamtbetrag von 25 fl. angerechnet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.