Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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2) in einem Orte mehrere Personen gleichzeitig oder in kurzer Aufeinander-Folge 
von einer solchen Krankheit ergriffen werden, deren Bedentung, längere Dauer 
oder weite Ausbreitung in den Familien eine Störung des täglichen Erwerbs, 
einen größeren Bedarf der ärztlichen und arzneilichen Hülfe, und sonach das 
Bedürfniß einer Unterstühung der Unbemittelten, so wie einer Erleichterung der 
Gemeinde-Casse in ihren hieraus erwachsenden Leistungen mit sich führt (Epide- 
mien und epidemieartige Krankheiten überhaupt). 
K. 2. 
Zu der gleichen Fürsorge bei Hausthieren wird erfordert, daß in einem Orte 
unter denselben eine allgemeine, besonders eine ansteckende Krankheit ausgebrochen sey 
(Epizootieen). 
. 3. 
Ueber die wirkliche Begruͤndung der gedachten Fuͤrsorge durch obige Voraus- 
sebungen (§§. 1 u. 2) hat in jedem einzelnen Falle sogleich mit dem Beginn der 
Behandlung der Kranken das Medicinal-Collegium zu erbennen. Ohne 
Einhaltung dieser Form nimmt die Staats-Casse an den Kosten gedachter Behandlung 
keinen Theil. 
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Die Familien-Väter, die ausübenden Aerzte, Wundärzte, Geburtshelfer und Heb- 
ammen, die Schullehrer und die Aufseher öffentlicher Anstalten sind zu dem Ende 
schuldig, sobald ihnen eine Verlehung durch ein der Wuth verdächtiges Thier, der 
Ausbruch von Menschen-Pocken, die Behaftung mit bösartigen durch den Milzbrand 
der Hausthiere verursachten Beulen und dergleichen bekannt wird, oder wenn ste er- 
fahren, daß in kurzer Zeit mehrere Personen von einer und ebenderselben, mit bedenk- 
lichen Zufällen verknüpften Krankheit ergriffen worden seyen, dem gemeinschaftlichen 
Amt (Orts-Pfarrer und ersten weltlichen Orts-Vorsteher) die Anzeige hievon zu 
machen. · — 
Die gleiche Verpflichtung zur Anzeige bei dem Orts-Vorstand liegt dem 
a4trztlichen Personal überhaupt, besonders aber den Thierärzten, so wie den Eigenthü- 
mern und Hütern der betresfenden Hausthiere ob, wenn sie Kenntniß davon erhalten,
	        
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