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2) in einem Orte mehrere Personen gleichzeitig oder in kurzer Aufeinander-Folge
von einer solchen Krankheit ergriffen werden, deren Bedentung, längere Dauer
oder weite Ausbreitung in den Familien eine Störung des täglichen Erwerbs,
einen größeren Bedarf der ärztlichen und arzneilichen Hülfe, und sonach das
Bedürfniß einer Unterstühung der Unbemittelten, so wie einer Erleichterung der
Gemeinde-Casse in ihren hieraus erwachsenden Leistungen mit sich führt (Epide-
mien und epidemieartige Krankheiten überhaupt).
K. 2.
Zu der gleichen Fürsorge bei Hausthieren wird erfordert, daß in einem Orte
unter denselben eine allgemeine, besonders eine ansteckende Krankheit ausgebrochen sey
(Epizootieen).
. 3.
Ueber die wirkliche Begruͤndung der gedachten Fuͤrsorge durch obige Voraus-
sebungen (§§. 1 u. 2) hat in jedem einzelnen Falle sogleich mit dem Beginn der
Behandlung der Kranken das Medicinal-Collegium zu erbennen. Ohne
Einhaltung dieser Form nimmt die Staats-Casse an den Kosten gedachter Behandlung
keinen Theil.
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Die Familien-Väter, die ausübenden Aerzte, Wundärzte, Geburtshelfer und Heb-
ammen, die Schullehrer und die Aufseher öffentlicher Anstalten sind zu dem Ende
schuldig, sobald ihnen eine Verlehung durch ein der Wuth verdächtiges Thier, der
Ausbruch von Menschen-Pocken, die Behaftung mit bösartigen durch den Milzbrand
der Hausthiere verursachten Beulen und dergleichen bekannt wird, oder wenn ste er-
fahren, daß in kurzer Zeit mehrere Personen von einer und ebenderselben, mit bedenk-
lichen Zufällen verknüpften Krankheit ergriffen worden seyen, dem gemeinschaftlichen
Amt (Orts-Pfarrer und ersten weltlichen Orts-Vorsteher) die Anzeige hievon zu
machen. · —
Die gleiche Verpflichtung zur Anzeige bei dem Orts-Vorstand liegt dem
a4trztlichen Personal überhaupt, besonders aber den Thierärzten, so wie den Eigenthü-
mern und Hütern der betresfenden Hausthiere ob, wenn sie Kenntniß davon erhalten,