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der allgemeinen Brandschadens-Versicherungs-Ordnung vom 17. December 1807 nicht
im Einklange steht, so wird auf höchsten Befehl verfügt, wie folgt:
1) das sogenannte laufende Geschirr nicht nur bei Mühlen, sondern bei al-
len Werken, welche durch mechanische Vorrichtungen in Bewe-
gung geseßt werden, ist, wenn das Werk mit einem um dieses Werks
willen hergestellten Gebäudetheile niet= und nagelfest zusammen-
hängt, als ergänzender Theil des Gebäudes zu behandeln, und defwegen,
in so serne das Gebäude nicht zu den ausgenommenen gehört, mit demselben
ebenso wie die unbeweglichen Theile des Werks in die allgemeine Brand-Ver-
sicherungs-Anstalt des Königreichs für Gebäude aufzunehmen, sonach bei
Vermeidung der gesetzlichen Strafe von der Aufnahme in eine in= oder aus-
ländische Anstalt zu Versicherung beweglichen Vermögens gegen Feuers-
Gefahr ausgeschlossen.
2) Zu dem laufenden Geschirr in dem hier vorausgesehten Sinne sind alle dieje-
nigen mit dem betreffenden Gebäudetheile zusammenhängenden
Maschinentheile zu rechnen, welche bei dem Betriebe des Werks in
Bewegung kommen.
Namentlich bei Getraide-Mühlen gehören darunter die Wellbéume
mit den Wasser-, Kamm= und Stirn-Rädern, die Getriebe, die Vorgelege
(Trillis), die Mühleisen, die Leichtriegel und Eisensteege des Biethes (der
Möhlbank), die Stell-Zapfen und Zapfenlager, die Mühlsteine, die Stellfallen
vor den Rädern mit ihren Zugwellen und Ketten; unbeschadet der freien Ent-
schließung des Eigenthümers, die hierunter begriffenen in der Regel vom
Feuer unangreisbaren Theile in die Versicherung aufnehmen zu lassen, oder
sie ausdrücklich davon auszunehmen.
Bei anderen Werken umfaßt das laufende Geschirr alle zu ähnlichen
Zwecken bestimmte, mit dem dazu hergestellten Gebéudetheile verbundene
Vorrichtungen.
Nicht darunter zu zählen sind dagegen alle Geräthschaften, welche
gar beinen Bestandtheil der betreffenden Maschinen ausmachen,
wenn sie gleich zum Gebrauche bei dem Betriebe derselben dienen, so wie die-