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Vierter Abschnitt.
Von der Befähigung zu Kaminfeger-Stellen.
K. 56.
Bei der Besehung von Kaminfeger-Stellen können nur solche Bewerber zugelassen
werden, welche sich über ihre Befähigung für solche Stellen auszuweisen vermögen.
g. 57.
Dieser Ausweis kann entweder durch amtlich beglaubigte vortheilhafte Zeugnisse
über eine mindestens dreijährige Arbeitszeit in dem Kaminfeger-Gewerbe oder durch
eine mit günstigem Erfolge bestandene Prüfung geliefert werden.
C. 58.
Die Prüfung der Kaminfeger hat theils die Kenntniß des Kaminbau's und der
in Hinsicht auf denselben, so wie in Hinsicht auf die Feuerwerkstätten überhaupt beste-
henden feuerpolizeilichen Vorschriften, theils das prabtische Geschick des Bewerbers in
Kaminfeger-Arbeiten zum Gegenstande.
Sie wird auf Anordnung des Bezirksamts, welchem der Bewerber oder die zu
besetzende Stelle angehèrt, durch zwei Zunft-Vorsteher des Maurer= und Steinhauer-
Gewerbes und einen bereits angestellten Kaminfeger vorgenommen. Ueber die bewie-
sene Fähigkeit wird auf das Gutachten der Prüfenden von dem Bezirksamt erbannr,
und dem befähigt Erfundenen hierüber eine für das ganze Land gültige Urkunde aus-
gefertigt. ,
Fuͤr diese Pruͤfung ist nach dem Erkenntniß des Bezirksamts eine den Pruͤfenden
zukommende Gebuͤhr von drei bis hoͤchstens fuͤnf Gulden, fuͤr die Befaͤhigungs-Urkunde
aber die gesetzliche Sportel eines bezirksamtlichen Zeugnisses zu entrichten.
Fuͤnfter Abschnitt.
Transitorische Bestimmung.
C. 59.
Bei der durch die allgemeine Gewerbe-Ordnung herbeigeführten neuen Organi-
sation der Zunft-Vereine ist der Vermögens-Ausscheidung der in mehrere Theile sich
trennenden Vereine, so wie der Berechnung und Vergleichung des Vermögens-Bei-