Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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bringens der zu einem neuen Zunft-Verbande zusammentretenden Vereine oder Ver- 
einstheile in Ermanglung anderweiten gütlichen Uebereinkommens durchgängig der 
Stand des Vermögens und der Meisterzahl vom 1. März 1850 zu Erund zu legen. 
S. 60. 
Die voranstehenden Bestimmungen treten bei jedem einzelnen Zunft-Vereine mit 
dessen neuer, den Bestimmungen der allgemeinen Gewerbe-Ordnung entsprechenden 
Constituirung, welche lehtere noch im Laufe des gegenwärtigen Verwaltungs-Jahrs 
durchgängig zur Vollziehung zu bringen ist, in Wirksamkeit. 
Sämtliche Polizei-Behôrden, Zunft-Vorstände und Zunft-Versammlungen werden 
zu sorgfältiger Vollstreckung und Wahrnehmung dieser Vestimmungen angewiesen. 
Stuttgart den 12. Jannar 1830. 
Auf Seiner Königlichen Majestät besondern Befehl: 
Schmidlin. 
b) Bekanntmachung, betrefsend die Kost= und Einheizgelder bei Gesangenen-Transporten in der 
zweiten Hälfte des laufenden Verwaltungs-Jahré. 
Da durch die gemeinschaftliche Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern 
und der Finanzen vom 17. December v. J. (Reg. Blatt von 1830, S. 7 f.) das bis- 
berige Regulativ der Kost= und Einheizgelder bei den Untersuchungs= und Straf-Ge- 
fangenen auch für die zweite Hälfte des laufenden Verwaltungs-Jahrs beibehalten 
worden ist, so wird dasjenige, das bei den Gefangenen-Transporten bisher bestanden 
hat, für den gleichen Zeitraum hiemit ebenfalls bestätigt. 
Stuttgart den 13. Januar 1850. 
Schmidlin.
	        
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