Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

346  Eisenbahnen.  $  74.

IX.  Eisenbahnen‘.

8  74.

Eisenbahnen  sind  Verkehrsanstalten  zur  Beförderung  von  Personen
  und  Gütern  anf  Schienenwegen.  Ob  die  Beförderung  mit  oder
ohne  Dampfkraft  stattfindet,  ist  für  den  Begriff  der  Eisenbahn  nicht
ausschlaggebend,  Die  Staatsbehörde  entscheidet  darüber,  ob  eine
Schienenbahn  rechtlich  als  Eisenbahn  anzusehen  ist.  Es  gehören
demnach  auch  die  Pferdebahnen  zu  den  Eisenbahnen  im  weiteren
Sinne.  Allerdings  wird  das  Wort  „Eisenbahn“  auch  in  einem  engeren
Sinne  gebraucht,  so  daß  darunter  nur  die  mit  Dampfkraft  betriebenen
Eisenbahnen  verstanden  werden®.  Das  moderne  Eisenbahnrecht  t
hat  in  der  Regel  den  engeren  Begriff  der  Eisenbahnen  zur  Voraussetzung.
  Die  Pferdebahnen  sind  meist  lokale  Transportmittel,  die
nach  den  Vorschriften  der  Gewerbeordnung  der  ortspolizeilichen
Regelung  unterliegen,  ebenso  die  elektrischen,  Hoch-  und  Untergrundbahnen.
  Die  Eisenbahnen  im  engeren  Sinne  sind  Hauptbahnen
oder  Vollbahnen  für  die  Vermittlung  des  großen  durchgehenden
Verkehrs  und  Nebenbahnen  oder  Lokalbahnen  (Sekundärund
  Tertiärbahnen,  Kleinbahnen),  die  dem  Lokalverkehr  dienen.
Letztere  sind  großenteils  von  leichterem  Bau  und  schmalerer  Spur,
sie  haben  einen  langsameren  und  einfacheren  Betrieb.  Eine  scharfe
juristische  Scheidung  ist  zwischen  diesen  Arten  der  Bahnen  nicht
vorhanden.  Die  gesetzlichen  Vorschriften  über  Eisenbahnen  beziehen
sich  im  Zweifel  auf  alle;  wenn  sie  nur  auf  eine  einzelne  Klasse  Anwendung
  finden  sollen,  muß  diese  in  dem  betreffenden  Gesetz  genau
bezeichnet  werden.

 

ı  Laband*  8,  103;  Loening  S.  618;  Mayer  2,  299;  Fleiner  S.  905;
Koehne,  Grundriß  des  Eisenbahnrechts  1906;  Fritsch,  Handbuch  der  Eisenbuhngesetzgebung?
  1912.—  E.Meier,  Art.  Eisenbahngesetzgebung,  R.L.  1,  663;
Fritsch,  Ärt.  Eisenbabnrecht,  H.d.St.?  8,  819.  Die  von  verschiedenen  Autoren
bearbeiteten  Artikel  über  Eisenbahnen  W.?  1,  653—705  sind  in  den  folgenden
Anmerkungen  aufgeführt.  —  Eisenbahnrechtliche  Entscheidungen  und  Abhandlungen,
  Zeitschrift  für  Eisenbahnrecht  herausgeg,  von  Eger  seit  1885.

2  Fritsch,  H.d,St.28,  819:  Das  Eisenbahnrecht  findet  in  seiner  Gesumtheit
  nur  auf  die  dem  öffentlichen  Verkehre  dienenden  Eisenbahnen  und  auch
auf  diese  nur  dann  Anwendung,  wenn  ihnen  eine  über  den  örtlichen  Verkehr
hinausgehende  wirtschaftliche  Bedeutung  zukommt.  Dafür  ob  eine  Schienen.
bahn  zu  den  Eisenbahnen  in  diesem  engeren  Rechtssinne  zu  rechnen  ist,  gibt
es  Keine  festen  Merkmale.  Entscheidend  ıst  das  Befinden  der  zuständigen  Staats.

ehörde.

Nach  B.O.  8  1  Abs.  4  ist  zur  Einreihung  einer  Eisenbahn  unter  die  Nebenbahnen
  die  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde  und  die  Zustimmung  des
Reichseisenbahnamts  erforderlich,  —  Hauptbahnen  können  auch  in  Nebenbahnen
umgewandelt  werden.

®  Auch  die  mit  Elektrizität  betriebenen  Fernbahncn  sind  hierher  zu  rechnen.

*  Fritsch,  H.d.St.?  8,819:  Das  Eisenbahnrecht  umfaßt  alle  ausschließlich
oder  vorzugsweise  das  Eisenbahnwesen  betreffenden  Rechtsvorschriften.

‚  .„B  Rechtsentwicklung:  Die  erste  Eisenbahn  Deutschlands  ist
die  im  Jahre  1834  zwischen  Nürnberg  und  Fürth  gebaute  Ludwigsbahn.  Die
Herstellung  von  Eisenbahnen  wurde  zuerst  von  Aktiengesellschaften  unternommen.
  Insbesondere  war  Preußen  genötigt,  den  Bau  von  Eisenbahnen
zunächst  Privatgesellschaften  zu  überlassen,  weil  die  Kontrahierung  von  Staats-