Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

85 
. 5. 
Alle römischen Bullen, Breven und sonstige Erlasse müssen, ehe sie kund gemacht 
und in Anwendung gebracht werden, die landesherrliche Genehmigung erhalten, und 
selbst für angenommene Bullen dauert ihre verbindende Kraft und ihre Gültigkeit nur 
so lange, als nicht im Staate durch neuere Verordnungen etwas anderes eingeführt wird. 
Die Sraats-Genehmigung ist aber nicht nur für alle neu erscheinenden päbstlichen Bul- 
len und Constitutionen, sondern auch für alle frühern päbstlichen Anordnungen noth- 
wendig, sobald davon Gebrauch gemacht werden will. 
g. 6. 
Ebenso, wie die weltlichen Mitglieder der katholischen Kirche, stehen auch die Geist- 
lichen als Staats-Genossen unter den Gesetzen und der Gerichtsbarkeit des Staats. 
*“ 
Die Bisthümer Freiburg, Rottenburg, Mainz, Fulda und Limburg stehen in 
einem Metropolitan-Verband und bilden die oberrheinische Kirchen-Provinz. 
Da die erzbischfliche Würde auf den bischöflichen Stuhl zu Freiburg bleibend übertra- 
gen ist; so stehr der dortige Bischof der Provinz als Erzbischof vor, und derselbe hat 
sich, bevor er in seine Amts-Verrichtungen eintrit, gegen die Regierungen der verein- 
ten Staaten, in der Eigenschaft als Erzbischof, eidlich zu verpflichten. 
K. 8. 
Die ihrer Bestimmung gemäß wieder bergestellte Metropolitan-Verfassung und 
die Ausübung der dem Erzbischof zukommenden Metropolitan-Rechte stehen unter dem 
Gesamt-Schus der vereinten Staaten. 
g. 9. 
Provinzial-Synoden können nur mit Genehmigung der vereinten Staaten, welche 
denselben Commissarien beiordnen, gehalten werden. Zu den abzuhaltenden Synodal- 
Conferenzen wird der Erzbischof, so wie jeder Bischof, mit Genehmigung der Regie- 
rungen, einen Bevollmächtigten absenden. 
K. 10. 
In keinem Falle können kirchliche Streitsachen der Katholiken ausserhalb der Pro- 
oinz und vor auswärtigen Richtern verhandelt werden. Es wird daher in dieser Be- 
ziehung in der Provinz die nöthige Einrichtung getroffen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.