Metadata : Der Erwerb der Gebietshoheit.

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eine  grosse  Anzahl  von  allgemeinen  Normen  zu  deren  Beilegung
  entwickelt.  Auch  hat  die  Lehre  von  den  Grenzen
des  Staatsgebiets  in  der  Theorie  eingehende  Behandlung
erfahren.  Wir  werden  auf  einzelne  besonders  wichtige
Fälle  und  Streitfragen  in  der  Darstellung  der  Lehre  von
der  Okkupation  des  Näheren  zu  sprechen  kommen.  Im
UObrigen  verweisen  wir  auf  die  einschlägige  völkerrechtliche
Litteratur.1)

Innerhalb  der  festbestimmten  Grenzen  ist  die  gesamte
Erdoberfläche  der  Gebietshoheit  des  herrschenden  Staates  unterworfen.
  Ein  einheitliches,  ununterbrochenes  Herrschaftsgebiet
umfasst  den  ganzen  Raum,  von  welchem  der  Staat  Besitz
genommen  hat.  Diese  staatliche  Herrschaft  erstreckt  sich  in
gleicher  Weise  auf  die  privatrechtlich  okkupierten,  wie  auf  die
keiner  privaten  Berechtigung  unterworfenen  oder  fähigen  Teile
des  Gebiets.  Es  sind  also  auch  die  innerhalb  der  Staatsgrenzen
  gelegenen  Steppen  und  Sümpfe,  die  öffentlichen  Flüsse
und  Landseen,  ja  selbst  die  vollständig  im  Gebiet  eingeschlossenen
  Binnenmeere  dem  staatlichen  imperium  unterworfen,
trotzdem  dieselben  unfähig  sind,  in  privatem  Besitz  oder
Eigentum  zu  stehen.  Aber  nicht  nur  die  Erdoberfläche  selbst
ist  der  Gebietshoheit  unterworfen,  sondern  ebenso  alles  was
unter  derselben  liegt,  wie  Bergwerke,  oder  sich  auf  derselben

bewegt.  Quidquid  est  in  territorio,  est  etiam  de  territorio.

)  Siehe  bes.  Heffter  S§  66.  Bulmerincq  §  46,  F.  v.  Martens  §  89,
Bluntschli  296  fl,  Calvo.  I.  S.  384  fl.  (§5  295),  und  die  bei  letzterem
angegebene  weitere  Litteratur.