Object: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

überwachung. Verkauf von Uniformen. 179 
(Nr. 84961.) Bekanntmachung betreffend Uber- 
wachung. 
Das stellv. Generalkommando erläßt auf Grund 
des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustandsgesetzes folgende 
Anordnung: 
Die Herstellung von Schmuckgegenständen aus 
kupfernen Führungsbändern von Artilleriegeschossen 
sowie die Aufforderung zur Einsendung solcher 
Führungsbänder wird verboten. 
Wer das Verbot übertritt oder zu solcher Über- 
tretung auffordert oder anreizt, wird, wenn die 
bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe be- 
stimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. 
München, den 29. Juli 1915. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 139269.) Bekanntmachung betreffend Verkauf 
von Uniformen ½. 
Auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegs- 
zustandsgesetzes erläßt das stellv. Generalkommando 
folgende Anordnung: 
Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke, welche den 
im Deutschen Heer und in der Kaiserlichen Marine 
gebrauchten gleich oder ähnlich sind, dürfen während 
des Kriegszustandes außer an Mitglieder der bewaff- 
neten Macht, die als solche unzweifelhaft erkennbar 
sind oder sich ausweisen, nur an Personen verkauft 
werden, welche nachgewiesenermaßen im ausdrück- 
lichen Auftrage eines zum Tragen einer Uniform 
Berechtigten als Käufer auftreten. 
  
  
) Vgl. GKV. vom 11. Dezember 1915 Nr. 150543.
	        
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