Full text : Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches.

—  289  —

diese  jedoch  zu  ermöglichen,  mußte  das  Reich  in  höherem  Maße
als  bisher  mit  Betriebsmitteln  ausgestattet  werden.  Hierzu  versagte
  jedoch  der  Reichstag  seine  Zustimmung.

Alle  die  angeführten  Mängel,  die  die  Führung  einer  geordneten
  Finanzverwaltung,  die  Aufstellung  eines  sicheren  Haushaltungsplanes,
  die  feste  Regelung  zwischen  Einnahmen  und  Ausgaben
  fast  unmöglich  machten,  bedeuteten  zwar  eine  schwere,  aber
schließlich  doch  nur  vorübergehende  Schädigung  der  einzelstaatlichen
  Finanzwirtschaft.  Viel  bedenklicher  war,  daß  die  Grliedstaaten
  die  Überweisungen  in  der  einen  oder  anderen  Richtung
zur  Durchführung  des  Bismarckschen  Finanzprogramms  benutzt
hatten,  d.  h.  zur  Ermäßigung  der  direkten  Steuern,  bzw.  zu  Unterstützungen
  der  Unterverbände.  Dazu  aber  waren  diese  Dotationen,
eben  infolge  ihres  schwankenden  Charakters,  so  ungeeignet  wie
nur  möglich.  Auf  sichere  Einnahmen,  auf  welche  das  Canardsche
Wort  »alte  Steuern,  gute  Steuern«  zutraf,  hatten  sie  verzichtet
und  auf  unsichere  Einkünfte  neue  Ausgaben  begründet.  Die
Weiterbildung  des  direkten  Steuersystems  war  versäumt  worden.
Die  bestehenden  Steuern  hatte  man  verfallen  lassen.  Es  ist  gewiß
kein  Zufall,  daß  die  Reformbewegung  in  der  Steuergesetzgebung,
die  sich  in  den  siebziger  Jahren  in  Süd-,  Mittel-  und  Norddeutschland
  in  gleich  lebhafter  Weise  bemerkbar  machte,  in  den  achtziger
Jahren  zum  Stillstand  oder  nur  zu  einem  provisorischen  Abschluß
kam.  Abgesehen  von  der  Einführung  der  Einkommensteuer  1884
in  Baden,  wo  eine  vorsichtige  Finanzpolitik  überhaupt  den  Staatshaushalt
  noch  am  besten  durch  die  Scylla  und  Charybdis  der
Matrikularbeiträge  und  Überweisungen  zu  steuern  wußte,  begegnet
uns  im  zweiten  Jahrzehnt  nach  der  Reichsgründung  in  keinem  Grliedstaat
  eine  bedeutsame  Steuerreform.  Die  bayerische  Ertragsteuerreform
  von  188ı  kann  auf  diesen  Namen  keinen  Anspruch  machen;
zudem  ist  sie  das  Ergebnis  älterer  Reformbestrebungen.  Auch
die  hessische  Gesetzgebung  vom  Jahre  ı884  brachte  mehr  eine
Revision  des  geltenden  Rechtes  von  finanztechnischer  Bedeutung
als  eine  neue  Wege  suchende  Reform.  Erst  die  preußische  Steuerreform
  vom  Jahre  ı8g9ı  war  für  die  meisten  Staaten  das  Zeichen,
in  ihrer  Steuergesetzgebung  da  wieder  fortzufahren,  wo  sie  seit
der  Heidelberger  und  Coburger  Finanzministerkonferenz  im  Vertrauen
  auf  die  clausula  Franckenstein  und  deren  Fortentwicklung
stehengeblieben  waren.  Sehr  gut  zeigt  die  Wirkung  dieser  passiven
  Finanzpolitik  eine  Statistik,  die  Posadowsky  dem  Reichstag
bei  der  Begründung  der  Reformvorlage  vom  Jahre  ı893  zugehen

Gerlotff,  Finanz-  und  Zollpolitik.  19