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diese jedoch zu ermöglichen, mußte das Reich in höherem Maße
als bisher mit Betriebsmitteln ausgestattet werden. Hierzu versagte
jedoch der Reichstag seine Zustimmung.
Alle die angeführten Mängel, die die Führung einer geordneten
Finanzverwaltung, die Aufstellung eines sicheren Haushaltungsplanes,
die feste Regelung zwischen Einnahmen und Ausgaben
fast unmöglich machten, bedeuteten zwar eine schwere, aber
schließlich doch nur vorübergehende Schädigung der einzelstaatlichen
Finanzwirtschaft. Viel bedenklicher war, daß die Grliedstaaten
die Überweisungen in der einen oder anderen Richtung
zur Durchführung des Bismarckschen Finanzprogramms benutzt
hatten, d. h. zur Ermäßigung der direkten Steuern, bzw. zu Unterstützungen
der Unterverbände. Dazu aber waren diese Dotationen,
eben infolge ihres schwankenden Charakters, so ungeeignet wie
nur möglich. Auf sichere Einnahmen, auf welche das Canardsche
Wort »alte Steuern, gute Steuern« zutraf, hatten sie verzichtet
und auf unsichere Einkünfte neue Ausgaben begründet. Die
Weiterbildung des direkten Steuersystems war versäumt worden.
Die bestehenden Steuern hatte man verfallen lassen. Es ist gewiß
kein Zufall, daß die Reformbewegung in der Steuergesetzgebung,
die sich in den siebziger Jahren in Süd-, Mittel- und Norddeutschland
in gleich lebhafter Weise bemerkbar machte, in den achtziger
Jahren zum Stillstand oder nur zu einem provisorischen Abschluß
kam. Abgesehen von der Einführung der Einkommensteuer 1884
in Baden, wo eine vorsichtige Finanzpolitik überhaupt den Staatshaushalt
noch am besten durch die Scylla und Charybdis der
Matrikularbeiträge und Überweisungen zu steuern wußte, begegnet
uns im zweiten Jahrzehnt nach der Reichsgründung in keinem Grliedstaat
eine bedeutsame Steuerreform. Die bayerische Ertragsteuerreform
von 188ı kann auf diesen Namen keinen Anspruch machen;
zudem ist sie das Ergebnis älterer Reformbestrebungen. Auch
die hessische Gesetzgebung vom Jahre ı884 brachte mehr eine
Revision des geltenden Rechtes von finanztechnischer Bedeutung
als eine neue Wege suchende Reform. Erst die preußische Steuerreform
vom Jahre ı8g9ı war für die meisten Staaten das Zeichen,
in ihrer Steuergesetzgebung da wieder fortzufahren, wo sie seit
der Heidelberger und Coburger Finanzministerkonferenz im Vertrauen
auf die clausula Franckenstein und deren Fortentwicklung
stehengeblieben waren. Sehr gut zeigt die Wirkung dieser passiven
Finanzpolitik eine Statistik, die Posadowsky dem Reichstag
bei der Begründung der Reformvorlage vom Jahre ı893 zugehen
Gerlotff, Finanz- und Zollpolitik. 19