Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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X. 8. 
Bei dem Absterben eines Mitglieds des fürstlichen Hauses wird den Erbschafts- 
Betheiligten die Befugniß zugestanden, die Verlassenschafts-Verhandlungen unter der 
Leitung des Haupts des Hauses, ohne Beiziehung der obrigkeitlichen Stellen, vorzu- 
nehmen und zu erledigen, wobei jedoch vorausgesetzt wird, daß, wenn Minderjährige 
sich darunter befinden. diese durch ihre gesehmäßig bestellten Vormünder vertreten 
werden. « « 
Koͤnnen die Interessenten sich nicht vereinigen, so hat der Pupillen-Senat des ein- 
schlagenden Kreis-Gerichtshofs das Erforderliche zu besorgen, so wie wenn ein wirkli- 
cher Rechtsstreit entsteht, die Verhandlungen an das Kreis-Gericht zum geeigneten 
rechtlichen Verfahren abgeliefert werden müssen. 
In Ansehung der Eheberedungen und anderer Handlungen der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit, welche die fürstlichen Familien-Glieder berreffen, wird ein Gleiches zuge- 
standen. 
K. 9. 
In peinlichen Fällen, mit Ausnahme der Militär= und der in Unserem Civil= 
Staatsdienste begangenen Verbrechen werden Wir dem Haupte des fürstlichen Hauses. 
ein nach Maßgabe Unserer Verordnung vom 51. December 1829 (Reg. Bl. v. 1836 
S. 15) eingerichtetes Gericht von Ebenbürtigen oder von Richtern seines Standes be- 
willigen. 
Die Güter und Einkünfte des Angeschuldigten oder Verurtheilten dürfen in keinem 
Falle confiscirt werden, sondern es kann nur die Segquestration derselben auf seine 
Lebenszeit, und zwar zum Vortheile derjenigen, welche der Besißer zu ernähren ver- 
bunden ist, und zu Tilgung seiner vor Anlegung des Segquesters contrahirten Schul- 
den, Statt fnden. Der Ueberschuß gehört zu seinem künftigen Nachlasse. 
. 10. 
Die nach den Grundsaͤtzen der fruͤheren deutschen Verfassung noch bestehenden 
Familien-Vertraͤge des fuͤrstlichen Hauses bleiben aufrecht erhalten, und alle bisher da- 
gegen erlassene Verfuͤgungen sollen fuͤr kuͤnftige Faͤlle nicht weiter anwendbar seyn. 
In Gemäßheit derselben kann das Haupt der Familie über seine Güter= und 
Familien-Verhältnisse verbindliche Verfügungen treffen, welche dem Souterain vor-
	        
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