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und Entlassung, Unseren Koͤniglichen Oberamtleuten gleichzusetzen ist, unmittelbar
unter der Kreis-Regierung steht, und Amtmann genannt wird.
Ausnahmsweise wird dem Fürsten nachgelassen, in so fern ein Polizei-Bezirk eine
Volksmenge von 4000 Seelen nicht übersteigt, für denselben einen Polizei-Beamten
mit einer Besoldung von 90ofl. theils in Geld, theils in Naturalien, neben der freien
Wohnung zu bestellen.
Die Prüfung der fürstlichen Polizei-Beamten, gleich wie deren Verpflichtung steht
der Königlichen Srelle zu, welcher die Prüfung und Verpflichtung der Königlichen
Oberamtleute obliegt.
In den vor dem Jahre 1806 gemischren Orten soll es in Ansehung der Aus-
übung der Polizei durchgängig so gehalten werden, wie dieß im K. 21 rücksichtlich der
Gerichtsbarbeit festgesetzt worden ist.
Eben so finder der g. 28 Anwendung auf die Lasten und Gefälle, die als Folge
und Auofluß der fürstlichen Polizei-Befugnisse zu betrachten sind.
C. 32.
Die fürstlichen Polizeiamts-Bezirke müssen mit den Gerichts-Bezirken (K. 20)
gleichförmig gebildet seyn.
Im Falle einer Vereinigung des Fürsten mit den übrigen fürstlich Waldburg-=
schen Häusern zu Bildung gemeinschaftlicher Amtsbezirke, sinden dieselben Grundsäße,
welche desfalls im Abschnitte von der Rechtspflege aufgestellt sind (§F. 20), analoge
Anwendung, namentlich auch in Beziehung auf die Besehung der Stellen, Aufstellung
eines Gesamt-Vertreters, welcher zugleich die dem Fürsten in K. 56 eingeräumten Be-
fugnisse auszuüben hat, die Einsetzung in die Ausübung der Polizei-Verwaltung und
die Wiederauflsung einer gestatteten Vereinigung-
C. 35.
Der fürstliche Polizei-Beamte hat alle Befugnisse des Königlichen Oberamtmanns
den bestehenden Geseten und den Anordnungen der Königlichen Kreis-Regierung ge-
mäß, in so ferne sie die niedere Polizei betreffen, auszuüben; namentlich: die Erhal-
tung der Gemeinde-Verfassung, die Wahlen in den Gemeinden, die Aufscht über die
Gemeinde-Vorsteher und Offizianten, die Erledigung und beziehungsweise Vorlegung