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Befugnissen wie Unsere Königlichen und in dem Umfange auszuüben, wie der Fürst
dieselben zur Zeit seiner Unterwerfung unter die Staats-Hoheit rechtmäßig hergebracht
hatte, sowohl in seinen eigenthümlichen, als auch in den innerhalb seiner Besitzungen
liegenden Gemeinde-, Stiftungs= und Privat-Waldungen, wogegen der Fürst das zu
Ausübung dieser Gerechtsame erforderliche Personal auf seine Kosten zu bestellen hat,
vorbehältlich jedoch der den Wald-Besitgzern und Gemeinden in dieser Beziehung geses-
lich obliegenden Verbindlichkeiten.
Die Forst-Bezirbs-Eintheilung selbst bleibt vor der Hand noch ausgeseht.
Unter analoger Anwendung der im F. 20 bezeichneten Bedingungen wird übri-
gens dem Fürsten gestattet, sich mit andern fürstlich Waldburg'schen Häusern über ge-
meinschaftliche Forst-Verwaltungs-Bezirke zu vereinigen.
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Die fürstlichen Forsi-Verwalter sind den Königlichen Oberförstern und die fürstlichen
Revierförster den Königlichen Forstdienern gleichen Grades, sowohl in Beziehung ihrer
Dienst-Befugnisse, als rücksichtlich ihrer Dienst-Verhältnisse, wie namentlich in Anse-
hung der Beféhigung, der Annahme und Entlassung, der Besoldung und Pensionirung
in der Regel völlig gleichgestellt.
Unter dieser Voraussehung wird jedoch, so fern ein fürstlicher, allein oder gemein-
schaftlich gebildeter, Forst-Verwaltungs-Bezirk von geringerem Umfange als der eines
Königlichen Forstamts ist, dem Fürsten nachgelassen, die Besoldung eines fürstlichen
Forst-Verwalters nur auf 900 fl. in Geld und Naturalien festzusetzen.
Auch bleibt dem Fürsten überlassen, die Stelle eines Forst-Verwalters, mit der
eines fürstlichen Domänen-Raths, oder Rentbeamten zu verbinden; inzwischen bann
die Wiederaufhebung dieser Geschäfts-Verbindung keine Veränderung in den Dienst-
Verhältnissen des Forst-Verwalters, namentlich in Ansehung des Gehalts, zur Folge
haben.
K. 46.
Ausnahmsweise wird dem Fürsten gestattet, Forst-Verwalter oder Revier-
Förster nur im Verhältniß von Privat= Dienern, zunächst für die Ausübung der
Forst= und Jagd-Polizei (aller dem Fürsten zustehenden Forst= und Jagd-Gerechtsame
mit Ausnahme des Straf-Rechts) in den eigenthümlichen fürstlichen Waldungen