Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Befugnissen wie Unsere Königlichen und in dem Umfange auszuüben, wie der Fürst 
dieselben zur Zeit seiner Unterwerfung unter die Staats-Hoheit rechtmäßig hergebracht 
hatte, sowohl in seinen eigenthümlichen, als auch in den innerhalb seiner Besitzungen 
liegenden Gemeinde-, Stiftungs= und Privat-Waldungen, wogegen der Fürst das zu 
Ausübung dieser Gerechtsame erforderliche Personal auf seine Kosten zu bestellen hat, 
vorbehältlich jedoch der den Wald-Besitgzern und Gemeinden in dieser Beziehung geses- 
lich obliegenden Verbindlichkeiten. 
Die Forst-Bezirbs-Eintheilung selbst bleibt vor der Hand noch ausgeseht. 
Unter analoger Anwendung der im F. 20 bezeichneten Bedingungen wird übri- 
gens dem Fürsten gestattet, sich mit andern fürstlich Waldburg'schen Häusern über ge- 
meinschaftliche Forst-Verwaltungs-Bezirke zu vereinigen. 
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Die fürstlichen Forsi-Verwalter sind den Königlichen Oberförstern und die fürstlichen 
Revierförster den Königlichen Forstdienern gleichen Grades, sowohl in Beziehung ihrer 
Dienst-Befugnisse, als rücksichtlich ihrer Dienst-Verhältnisse, wie namentlich in Anse- 
hung der Beféhigung, der Annahme und Entlassung, der Besoldung und Pensionirung 
in der Regel völlig gleichgestellt. 
Unter dieser Voraussehung wird jedoch, so fern ein fürstlicher, allein oder gemein- 
schaftlich gebildeter, Forst-Verwaltungs-Bezirk von geringerem Umfange als der eines 
Königlichen Forstamts ist, dem Fürsten nachgelassen, die Besoldung eines fürstlichen 
Forst-Verwalters nur auf 900 fl. in Geld und Naturalien festzusetzen. 
Auch bleibt dem Fürsten überlassen, die Stelle eines Forst-Verwalters, mit der 
eines fürstlichen Domänen-Raths, oder Rentbeamten zu verbinden; inzwischen bann 
die Wiederaufhebung dieser Geschäfts-Verbindung keine Veränderung in den Dienst- 
Verhältnissen des Forst-Verwalters, namentlich in Ansehung des Gehalts, zur Folge 
haben. 
K. 46. 
Ausnahmsweise wird dem Fürsten gestattet, Forst-Verwalter oder Revier- 
Förster nur im Verhältniß von Privat= Dienern, zunächst für die Ausübung der 
Forst= und Jagd-Polizei (aller dem Fürsten zustehenden Forst= und Jagd-Gerechtsame 
mit Ausnahme des Straf-Rechts) in den eigenthümlichen fürstlichen Waldungen
	        
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