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anzustellen, deren Annahme und Entlassung einzig von den Bestimmungen des Dienst-
Contracts abhaͤngig bleibt.
Hinsichtlich ihrer Verhaͤltnisse treten folgende Bestimmungen ein:
1) die im Verhältniß von Privat-Dienern stehenden fuͤrstlichen Forst-Verwalter
find, sofern sich ihre Verwaltung und Beaufsichtigung auf die eigenthümlichen
fürstlichen Waldungen beschränkt, gleich Unsern Ober-Förstern Unsern hoͤ-
beren Forst-Behörden unmittelbar untergeordnet.
2) Dem Fursten wird überdieß die besondere Bewilligung ertheilt, seinen als
Privat-Diener angestellten Forst-Beamten auch die Beaufsichtigung der m
den fürstlichen Besitzungen liegenden Gemeinde-, Stiftungs= und Privat-Wal-
dungen in forst= und jagdpolizeilicher Beziehung zu übertragen.
Die hiezu verwendeten fürstlichen Forst-Verwalter oder Revier-Förster ha-
ben übrigens ihre dießfallsige Befähigung bei der höheren Königlichen Forst-
Behbdrde gehbrig nachzuweisen, auch sind denselben in Beziehung auf diese
ausgedehntere Verwendung, die Königlichen Ober-Förster, vermöge beständi-
gen Auftrags der Koniglichen Kreis-Finanzkammer, alsdann überhaupt vor-
gesebt. Stehen nur allein die diese ausgedehntere Verwendung erhaltenden
und dießfalls befähigten fürstlichen Revier-Förster im Privatdienst-Verhältniß,
der denselben vorgesetzte fürstliche Forst-Verwalter aber im Verhältniß eines
Staatodieners; so kommt diesem die Beaufsichtigung ihrer Diensthandlungen auch
in der angeführten Ausdehnung vermöge der in F.45 ausgesprochenen Gleichstel-
lung seiner Dienst-Befugnisse mit denjenigen eines Königlichen Ober-Försters zu.
5) Für die Pflicht-Erfüllung seiner Forstdiener hat der Fürst, gleich dem Fiskus,
mit seinem Vermögen zu haften.
40 Die Forst-Gerichtsbarkeit und namentlich das aus derselben fließende Straf-
recht kann, wenn keine im Verhältniß der Staatödiener (9. 45) stehende fürst-
liche Forsi-Verwalter angestellt werden, durch die fürstlichen Amtsrichter oder
Amtmänner, im Umfange sowohl der eigenthümlichen, als der innerbalb der
fürstlichen Besihungen liegenden Gemeinde-, Stistungs= und Privat-Waldun-
gen ausgeuͤbt werden.
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