Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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anzustellen, deren Annahme und Entlassung einzig von den Bestimmungen des Dienst- 
Contracts abhaͤngig bleibt. 
Hinsichtlich ihrer Verhaͤltnisse treten folgende Bestimmungen ein: 
1) die im Verhältniß von Privat-Dienern stehenden fuͤrstlichen Forst-Verwalter 
find, sofern sich ihre Verwaltung und Beaufsichtigung auf die eigenthümlichen 
fürstlichen Waldungen beschränkt, gleich Unsern Ober-Förstern Unsern hoͤ- 
beren Forst-Behörden unmittelbar untergeordnet. 
2) Dem Fursten wird überdieß die besondere Bewilligung ertheilt, seinen als 
Privat-Diener angestellten Forst-Beamten auch die Beaufsichtigung der m 
den fürstlichen Besitzungen liegenden Gemeinde-, Stiftungs= und Privat-Wal- 
dungen in forst= und jagdpolizeilicher Beziehung zu übertragen. 
Die hiezu verwendeten fürstlichen Forst-Verwalter oder Revier-Förster ha- 
ben übrigens ihre dießfallsige Befähigung bei der höheren Königlichen Forst- 
Behbdrde gehbrig nachzuweisen, auch sind denselben in Beziehung auf diese 
ausgedehntere Verwendung, die Königlichen Ober-Förster, vermöge beständi- 
gen Auftrags der Koniglichen Kreis-Finanzkammer, alsdann überhaupt vor- 
gesebt. Stehen nur allein die diese ausgedehntere Verwendung erhaltenden 
und dießfalls befähigten fürstlichen Revier-Förster im Privatdienst-Verhältniß, 
der denselben vorgesetzte fürstliche Forst-Verwalter aber im Verhältniß eines 
Staatodieners; so kommt diesem die Beaufsichtigung ihrer Diensthandlungen auch 
in der angeführten Ausdehnung vermöge der in F.45 ausgesprochenen Gleichstel- 
lung seiner Dienst-Befugnisse mit denjenigen eines Königlichen Ober-Försters zu. 
5) Für die Pflicht-Erfüllung seiner Forstdiener hat der Fürst, gleich dem Fiskus, 
mit seinem Vermögen zu haften. 
40 Die Forst-Gerichtsbarkeit und namentlich das aus derselben fließende Straf- 
recht kann, wenn keine im Verhältniß der Staatödiener (9. 45) stehende fürst- 
liche Forsi-Verwalter angestellt werden, durch die fürstlichen Amtsrichter oder 
Amtmänner, im Umfange sowohl der eigenthümlichen, als der innerbalb der 
fürstlichen Besihungen liegenden Gemeinde-, Stistungs= und Privat-Waldun- 
gen ausgeuͤbt werden. 
5,
	        
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