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sichert, welche aus deren Eigenthum und dessen ungestoͤrtem Genusse herruͤhren, und
nicht zu der Staats-Gewalt und den höheren Regierungs-Rechten gehören.
Die Ausscheidung der landesherrlichen von den fürstlichen Gefällen und Ein-
känften und die damit in Verbindung stehende Abtheilung der Schulden und Diener
hat durch die deßhalb getroffenen Uebereinkünfte ihre völlige und bleibende Erledigung
erhalten.
Das Zehentrecht von Neubrüchen wird dem Fürsten in allen ihm zustehenden
Zehentbezirken eingerdumt.
(#. 57.
Nachdem der Fürst vorgestellt hat, daß er die durch das erste und zweite König-
liche Edikt vom 18. November 1317 vorgeschriebene gezwungene Ablösbarkeit der
darin benannten gutsherrlichen Rechte und Gefälle und der Erb= und Fall-Lehen für
unvereinbar mit der ihm durch den Art. 14 der deutschen Bundes-Abte zugesicherten
Aufrechthaltung seiner Eigenthums-Rechte halte; so haben Wir beschlossen, die
Frage:
„ob der in den genannten Edikten ausgesprochene Grundsaß der gezwungenen
Ablbsbarkeit der betreffenden Rechte und Gefälle, gleich wie der Erb= und
Fall-Lehen, unter Vorbehalt der Bestimmung der Norm derselben, durch ein
verfassungsmäßig, mit Zustimmung der Stände, zu erlassendes Gesetz, mit
Art. XIV. der deutschen Bundes-Akbte unvereinbar sey ?“
der gutächtlichen Beurtheilung des deutschen Bundes zu überlassen und diese zu ver-
anlassen.
Wir wollen dieselbe als verbindlich für Uns zum Voraus anerkennen, gleich wie
auch der Fürst sich derselben zu unterwerfen hat.
Wir ertheilen inzwischen dem Fürsten die Zusicherung, daß, ehe und bevor die
erwähnte authentische Erklárung des Art. XIV der deutschen Bundes-Akte erfolgt seyn
werde, der durch das erste und zweite Edikt vom 18. November 1817 ausgesprochene
Grundsaß der gezwungenen Ablösbarkeit auf die dem Fürsten zuständigen gutsherrli-
chen Rechte und Gefälle, Erb= und Fall-Lehen nicht angewendet, in keinem Falle aber,
und welches auch immer die gutächtliche Auslegung des deutschen Bundes seyn werde,