Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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die Normen der Abloͤsung anders, als durch ein verfassungsmaͤßig, mit Zustimmung 
der Staͤnde, erlassenes Gesetz, festgesetzt werden sollen. 
Dagegen wird die Aufhebung der Leibeigenschaft und die Verwandlung der unge- 
messenen Frohnen in gemessene schon jetzt, jedoch unter Vorbehalt der mit der Zu- 
stimmung des Fuͤrsten wegen der Entschaͤdigung und anderer Bestimmungen naͤher 
festzusetzenden Modalitaͤten eintreten koͤnnen. 
K. 58. 
Der Fürst und die Mitglieder seiner Familie bönnen den Ertrag ihres im Kö- 
nigreiche gelegenen Vermögens in Geld ungehindert und ohne Abzug ins Ausland be- 
ziehen. 
(. 59. 
Der Fürst hat das Recht, für die Verwaltung seiner Patrimonial-Einkünfte ein 
Collegium unter dem Namen „Domanial-Kanzlei“ anzuordnen, und dasselbe mit einem 
Direkror und der erforderlichen Anzahl von Räthen, auch dem nöthigen Unter-Perso- 
nal, zu besehen. 
Höhere Titel zu verleihen ist ihm nicht erlaubt. 
VIII. Besteurung. 
G. 60. 
Was die Besteurung anlangt, so wird dem Fürsten die Freiheit 
a) von der Wohnsteuer, wenn derselbe auf den ihm im Königreiche zuständigen 
Gütern sich aufhälr; 
b) von der Besteurung der ehemals steuerfrei gewesenen Schlösser und der, mit 
Ausschluß der Maierei-Gebäude, zu denselben gehörigen Gebäude, auch Schloß- 
gärten und Parks, deren Gränzen bei der Vollziehung genau bestimmt wer- 
den sollen, 
zugesichert. 
Im übrigen ist der Fürst in Folge des §. 21 der Verfassungs-Urkunde zu einer 
gleichen Theilnahme an allen verfassungsmäßig ausgeschriebenen und erhobenen allge- 
meinen Landes-Anlagen verbunden.
	        
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