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K. 64.
Wenn wegen der den Fürsten mitangehenden öffentlichen Lasten eine Amts-Ver-
sammlung abgehalten wird; so ist demselben hievon jedesmal Nachricht zu ertheilen,
um den Verhandlungen durch seine Rentbeamten anwohnen und sein Interesse hiebei
wahren, oder einen besondern Bevollmächtigten hiezu abordnen zu können.
Auch wird ihm jederzeit gestattet, von den bei der Repartition, namentlich bei
den Kriegskosten-Umlagen, zu Grund gelegten Documenten Einsicht zu nehmen, oder
nehmen zu lassen.
C. 65.
Die Berechnung der Steuer-Anlagen der fürstlichen Besizungen soll dem Fürsten
unmittelbar von dem betreffenden Königlichen Oberamte zugefertigt werden.
Die Einzahlung der Steuern geschieht unmittelbar an die Königliche Oberamts-
Pflege, ohne Dazwischenkunft der Orts-Erheber, jedoch wird nach Befinden der Um-
stände eine die Ablieferung der Steuern erleichternde Einrichtung, wo möglich durch
Einzahlung derselben im Ganzen an irgend eine Königliche Central-Stelle getroffen
werden.
IX. Lehens-Verhältnisse.
K. 66.
Die Lehensherrlichkeit von Kaiser und Reich, so wie von den aufgehobenen Stif-
tern, oder von fremden Lehenherren über die im Königreiche gelegenen fürstlichen Be-
sitzungen, ist an die Krone Württemberg übergegangen, und der Fürst hat daher, in
der Eigenschaft als Unser Vasall, Unsere Lehens-Gesetze und Verordnungen zu
beobachten.
Das frühere Herkommen soll jedoch dabei zur Norm dienen, und gegen dasselbe
keine weitere Ausdehnung der lehenherrlichen Rechte oder vafallirischen Verbindlichkei-
ten Statt finden bönnen.
K. 67.
Was die Aktiv-Lehen betrifft, so werden dieselben ferner dem Fürsten belassen.
Die Ritterdienste können nur für den Souverain verlangt werden.
Die übrigen Lehens-Verhältnisse werden nach Maßgabe der Gesetze, der Lehen-