Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innein: 
1. Des Ministerium des Innern. 
) Nachträgliche Bekanntmachung, betreffend die durch Frankreich nach Awerika ziehenden Auswanderer. 
Unter Beziehung auf die Ministerial-Verfügung vom 16. August v. J., betressend 
die Auostellung der Reisepässe für die durch Frankreich nach Amerika ziehenden Aus- 
wanderer, wodurch den K. Oberämtern der Auftrag ertheilt worden ist, die gedachten 
PBisse in Gemäßheit der dießfallsigen Anordnungen der K. französischen Regierung nur 
dann auczustellen, wenn die betreffenden Personen sich über den Besih der nöthigen 
Geldmirtel zu Bestreitung der Reisekosien im Voraus glaubhaft aueweisen, wird hie- 
mit nachtraäglich bekanm gemacht, daß nach einer Mittheilung der K. franzbsischen 
Gesandtschaft dergleichen Auswanderer in Frankreich nur daun zugelassen werden, wenn 
in ihren Pässen beurkundet ist, daß sie wenigsiens eine Summe von 200 fl. als Reise= 
geld besiten. # 
Die K. Oberämter haben daher bei der Beurtheilung, ob sie die Pässe auszustel- 
len haben oder nicht, sich hiernach zu achten, und in den Zeugnissen, die sie solchen 
vermöge obiger Ministerial-Verfügung anhängen, auodrücklich des Ausweises über den 
Besitz gedachter Summe zu gedenken. Unterlassongen würden nach Maßgabe der Eir- 
kular-Erlasse vom 12. Januar und 29. August 1829 behandelt werden müssen. 
Stuttgart den 21. März 1851. Kapff. 
b) Bekanntmachung, betreffend die Ausstellung der Heimathscheine für die in Frankreich Mbeit oder 
Dienste suchenden Personen. 
Durch Ministerial-Erlaß vom 9. Juni 1325 sind die K. Oberämter schon fräher. 
aus Anlaß einer Mittheilung der K. französischen Regierung angewiesen worden, die- 
jenigen ihrer Amts-Untergebenen, welche sich in der Absicht, Arbeit oder Dienste zu 
suchen, nach Frankreich begeben wollen, außer den erforderlichen Pässen oder Wander- 
büchern noch mit einem, nach der Vorschrift vom 28. Juni 1825 (Reg.Bl. S. 512) 
auazufertigenden Heimathschein zu versehen.
	        
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