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Seine Koͤnigliche Majestaͤt werden dafuͤr dem Großherzogl. Aerar eine der Be-
völkerung des Amtes und der jaͤhrlichen Salz-Consumtion angemessene baare Verguͤ-
tung anweisen lassen.
b) Spielkarten.
v Art. 8.
Seine Koͤnigl. Hoheit wollen ferner eine Fabrication von Spielkarten im Ge-
biete des Vordergerichts Ostheim nicht gestatten. Dagegen wird von Seite der K.
Bayern'schen Regierung veranstaltet werden, daß eine dem Verbrauche des gedachten
Bezirks angemessene Quantitaͤt von Spielkarten, welche mit dem Weimar'schen Kar-
ten-Stempel versehen und mit Attesten der Großherzogl. Sachsen-Weimar-Eisenach=
schen Landes-Behörde begleitet sind, aus dem Grosherzogthume Sachsen-Weimar über
das Königl. Bereins-Zollamt Mellrichstade nach vorausgegangener gehdriger Declara-
tion bei demselben frei nach Ostheim gelangen können.
e) Erhaltung der Straßen, dann Brücken= und Pflaster-Geld.
Art. 9.
Seine Koͤnigliche Majestaͤt von Bayern sind geneigt, die Straßen von Oberfla-
dungen bis an die Gränze von Melpers, sodann durch den sogenannten Höhl, und
von der Eisenach'schen Gränze bis nach Tann unverzüglich in guten fahrbaren Stand
seten und diefelben, so wie die übrigen bestehenden, nach den Grosherzogl. Landen
führenden Straßen in solchem Stande fort erhalten zu lassen; wogegen Seine Königl.
Hoheit von Sachsen-Weimar Sorge tragen wollen, daß die durch den Amts-Bezirs
Ostheim und über die hohe Rhön durch Pirr und Frankenheim führenden Communi-
cations-Wege in gutem fahrbarem Stande erhalten werden.
Für die Benützung dieser Wege soll im Vorder-Gerichte Ostheim unter keiuerlei
Namen eine Abgabe zu entrichten seyn, mit einziger Ausnahme des Pflaster= und
Brücken-Gelds in der Stadt Ostheim, welches für Rechnung der dortigen Commun
nach folgendem unüberschreirbarem Tarif erhoben wird.
Tarif.
Drei Kreuzer von jedem an einen Fuhrmanns-Karren gespannten oder angehäng-
ten Pferde;