Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Zwei und einen halben Kreuzer von jedem an einem beladenen Wagen oder an 
einer Chaise angespannten Pferde; 
Zwei Kreuzer von jedem an einem unbeladenen Wagen oder Chaise angespannten Pferde; 
Ein und ein halber Kreuzer von jedem Reitpferde oder angespannten Ochsen; 
Ein Kreuzer von jedem leer gehenden Pferde; 
Ein halber Kreuzer von jedem nicht angespannten Ochsen, Stier, Kuh oder Esel; 
Ein Kreuzer von jedem mit andern als blos landwirthschaftlichen Erzeugnissen be- 
ladenen Schiebkarren; 
Die Hälfte hievon, wenn er mit solchen zum Verkauf bestimmten Erzeugnissen 
beladen ist. 
Die eine Hälfte dieser Gebühren wird für die Benützung des Stadtpflasters und 
die andere Hälfte für die Benühung der Brücke gerechnet. Dieselben werden also 
nur zur Hälfte entrichtet, wenn die Brücke nicht passirt wird, und fallen ganz weg, 
wenn weder die Brücke, noch die Stadt pasüirt wird. 
Frei von Pflaster= und Brücken-Geld sind die Oekonomie-Fuhren der Bayern'schen 
Unterthanen und der Anspann und die Reitpferde Bayern'scher Beamter oder Be- 
diensteter aus dem Eivil= und Militär-Stande. 
So lange die durch die Stadt Ostheim führende Haupt-Straße noch nicht ge- 
pfflastert ist, soll auch kein Pflaster-Geld gegeben werden. 
Ueber die wünschenswerthe Aufhebung aller besondern Pflaster= und Brücken-Gel- 
der wird weitere Vereinbarung vorbehalten. 
d) Behandlung des Verkehrs zwischen Kalten, Nordheim, Meiniugen und Ostheim. 
Art. 10. 
Die K. Bayern'schen Joll-Erhebungs-Stellen in Willmars und Oberfladungen 
werden ermächtigt werden, die für den gewöhnlichen Verkehr zwischen Ostheim einer, 
dann Kalten-Nordheim und Meiningen andererseits erforderlichen definitiven Zoll-Be- 
bandlungen im Eingange und Ausgange vorzunehmen, insbesondere für die durch 
Großherzogl. verpflichtete Boten hin= und hergebrachten Pakete. 
Infofern dergleichen Pakete mit Großherzoglichen Dienst-Siegeln verschlossen sind, 
sollen dieselben uneröffnet belassen und zollfrei behandelt werden. Bei eintretenden 
erheblichen Verdachts-Gründen einer Zoll-Defraudation bleibt den Königl. Zoll-Bedien= 
steten vorbehalten, diese Boten in das Amt Ostheim zu begleiten und respective zu
	        
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