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aber an dem Deserteur nicht vergreifen, widrigenfalls er, wie vorerwaͤhnt, zu bestra-
fen ist.
Art. 17.
Jede gewaltsame oder heimliche Anwerbung in anderem Territorium, Verfuͤhrung
zur Desertion, oder zum Austreten von Militaͤr-Pflichtigen, ist in dem Staate, wo
solche geschieht, nach den Gesetzen desselben zu bestrafen. Wer sich der Bestrafung
durch die Flucht entzieht, oder von seiner Heimath aus auf obige Art auf jenfeitige
Unterthanen zu wirken sucht, wird, auf dießfaͤllige Requisition, in seinem Lande zur
Untersuchung und gesetzlichen Strafe gezogen.
Art. 18.
Allen vor Abschluß dieser allgemeinen Cartell-Convention desertirten oder ausge-
tretenen, in den Art. 1, 2, 3 und 12 bezeichneten Individnen, wird eine Amnestie da-
hin zugestanden, daß sie für ihre Person entweder unter nicht zu versagender Entlas-
sung aus fremden Militär-Diensten oder unter der Freiheit, darin zu verbleiben, wenn
sie ihren Wunsch deßhalb binnen der Frist eines Jahres erklären, frei und unange-
sochten, jetzt oder känfetg, ihre Heima wieder besuchen dürfen. Wenn sie in ihre
Heimath zurückkehren, teten sie jedoch in diejenige Verbindlichkeit zum Militärdienste
wieder ein, welche daselbst noch gesehlich für sie fortbesteht. Auch gelangen sie wieder
zur freien und unbeschränkten Verfügung über ihr dort befindliches, jesiges oder künf-
tiges Vermögen, in so fern dasselbe nicht durch Gesetz und Ausspruch der competenten
Behörde bereits der Consiscatlon anheim gefallen ist.
Art. 19.
Die Bundes-Glieder machen sich verbindlich, keine besonderen Cartelle unter sich
bestehen zu lassen, oder von nun an einzugehen, deren Bestimmungen mit den Grund-
säten dieses allgemeinen Cartells im Widerspruche stehen.
Art. 20.
Vorstehende Cartell-Convention tritt vom heutigen Tage an in volle Wirksumkeir.
Frankfurt am Main den 10. Februar 1831.