Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Ein solcher Ofen muß daher 
a) mit einem versenkten Rost nebst Aschenbehälter versehen, oder es muß zum We- 
nigsten der untere Rand der Einheiz-Oeffnung über die Boden-NPlatte, auf der 
gefeuert wird, mindestens drei und einen halben Decimal-Zoll erhaben seyn. 
Für den Fall aber, daß der Ofen neben einer Küche, einem Heizwinkel oder ei- 
nem ähnlichen, mit Sreinplatten belegten geschlossenen Raum aufgestellt würde, 
muß das Herausnehmen der Asche von diesem Raum aufßerhalb des Zimmers 
aus, wenn eg immer die Umstände erlauben, durch eine, in solchen sich mündende 
Oeffnung möglich gemacht, auch das Einheizthürchen wohl verschließbar seyn; 
b) die Rauch-Abzugsröhre muß von gewalztem Sturzblech (den Quadratschuh we- 
nigstens ein Pfund schwer) und fünf Decimal-Zolle weit gefertigt seyn, auch 
eine zum Reinigen dienende Oeffnung haben, die ebenfalls wohl verschlossen 
werden kann; 
e) die Grundlage, worauf der Ofen zunächst gestellt wird, muß aus einer steinernen 
Sohl-Platte bestehen, und der Zimmerboden neben derselben muß, wenn er kein 
Estrichboden ist, bis auf zwei Schuhe Entfernung von dem Einheizthürchen, 
nach jeder Richtung mir ganzem oder gefälztem Sturzblech oder auch mit dop- 
pelten steinernen Platten in der Art belegt werden, daß nicht Fuge auf Fuge 
komme; 
d) der Ofen darf nur vor einer tadellosen Feuerwand, und so aufgestellt werden, 
daß die Rauch-Abzugsröhre in ein nahes Kamin oder in den mit einem solchen 
in Verbindung stehenden Heizwinkel oder Rauchmantel unmittelbar eingeleitet 
werden bann, ohne vorher durch Seitenwandungen oder Decken oder auch nur 
längs hölzerner Wände oder Decken hingeführt werden zu müssen; blos aus- 
nahmsweise, wenn die Oertlichkeit es durchaus nicht anders erlauben solire, kann 
eine solche Führung durch Seitenwandungen oder Decken unter der Bedingung 
gestattet werden, daß dieselben entweder ganz von Stein seyen, oder wenigstens 
die Röhre, so weit sie nicht freistehr, zunächst von einem einen halben Schuh 
dicken Backsteingemäuer umschlossen, auch von Gußeisen gefertigt seyz die Füh- 
rung längs hölzerner Wände oder Decken hin aber muß mindestens in einer Entser-
	        
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