Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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nung von anderhalb Schuhen von leßzteren geschehen, vorausgesetzt überdieß, daß 
solche gehbrig vergipst sepen. Das Kamin aber, beziehungsweise der Heizwin- 
kel oder Rauchmantel, in welche dieselbe eingeleitet wird, müssen genau nach den 
bestehenden gesetlichen Vorschriften gefertigt, oder, wenn sie aus älteren Zeiten 
herrühren sollren, wenigstens so gebaut seyn, daß sie volle Feuer-Sicherheit ge- 
währen; 
e) das Zimmer, worin sich der Ofen befindet, ist an der Decke und an den Wan- 
dungen, soweit solche nicht von Stein sind, zum Wenigsten auf eine Entfernung 
von sechs Schuhen um den Ofen zu vergipsen, im Uebrigen aber durchaus fach- 
weise zu bestechen. 
5) Wenn beabsichtigt wird, die Rauch-Abzugsröhre unmittelbar in das Freie auszu- 
führen, so darf die Bau= und Feuerschau in einem steinernen Gebäude die Geneh- 
migung dieser Einrichtung nur dann aussprechen, wenn entweder das ganze Ge- 
bdude oder wenigstens diejenige Seite desselben, auf welcher der Rauch ausgeföhrt 
werden soll, frei, und in angemessener Entfernung sowohl von anderen Wohnge- 
bäuden, als insbesondere von Scheunen und Stallungen stehr, und diese Ausföh- 
rung überhaupt, weder gegen die Straße noch gegen die Nachbarn mit Feuersge- 
fahr oder Belästigung verknüpft ist. 
4) Handelt es sich aber hiebei (K. 3) von einem nicht steinernen Gebäude, so hat die 
Bau= und Feuerschau ihr dießfällsiges Gutachten an das vorgesehte Bezirks-Poli- 
zeiamt gelangen zu lassen. Leßteres hat entweder sogleich auf den Grund dieses 
Gutachtens, oder, wenn solches für nöthig erachtet werden sollte, nach vorheriger 
Abordnung des Oberfeuerschauers oder eines von der Staatsbehörde geprüften und 
verpflichteten Bauverständigen zu Einnahme weiteren Augenscheins reiflich zu er- 
wägen, ob und unter welchen näheren Bestimmungen die der Regierungsbehörde 
für dergleichen Gebäude vorbehaltene besondere Erlaubniß zu Errichtung eines 
Windofens ohne Verbindung mit einem gemauerten Kamine ausnahmsweise zu 
ertheilen sey, und sofort hierüber zu entscheiden, ohne daß ferner die Einholung 
höherer Enrschließung bierüber erforderlich wäre. Die im bejahenden Falle zu er- 
theilenden näheren Bestimmungen sind nicht nur nach obigen Rücksichten (&#. 2 u. 3)
	        
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